Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.05.1990 – 4 StR 224/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 224/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter Michael R HE zus SC, dort geboren am GE 1054

wegen gefährlicher Körperverletzung

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BZ

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 1990 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt To v.

TEE beizuoränen, wird abgelehnt.

Gründe§

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR Stpo § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlasssen. Dem bloßen Hinweis auf "die Strafakten" ist, worauf der Generalbundesanwalt in seiner der Nebenklägerin bekanntgemachten Stellungnahme vom 2. Mai 1990 zutreffend hinweist, nicht zu entnehmen, daß auf eine früher abge-

gebene Erklärung Bezug genommen werden soll. Darüber hinaus

fehlt es an der Erklärung, daß sich an den wirtschaftlichen

Verhältnissen seither nichts geändert hat.

Salger Goydke Jähnke Blauth Maatz