Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.05.1990 – 3 StR 128/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

AT

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 128/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Guido Sven Ka EEEED aus we, geboren am m. aim 1964 in DEEEED- Re,

wegen schweren Raubes

wııI

7

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 21. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. November 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt jedoch auf die

Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, hat die Strafkammer die

dabei erforderliche Gesamtbetrachtung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 1, 2 sowie 5 = bei Holtz MDR 1990, 97) nicht erkennbar in dem von der Rechtsprechung geforderten umfassenden Sinne vorgenommen. Im Zusammenhang dieser Prüfung führt sie zwar eine ganze Reihe von tatbezogenen Umständen an, die nach ihrer Wertung der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen. Weitere im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wesentliche tat- und täterbezogene Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen, führt sie dagegen erst - nach Ablehnung des minder schweren Falles - bei der Strafzumessung innerhalb des Normalstrafrahmens an, dessen Untergrenze bei der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren liegt. Dazu gehört der Umstand, daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1990, 97), daß er ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt und daß die Verletzte ihr gesamtes Geld wieder zurückerhalten hat. Im Rahmen einer umfassenden Bewertung aller wesentlichen Umstände kann auch die von der Strafkammer in die Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 StGB nicht einbezogene, für den Angeklagten besonders aktuell gewordene finanzielle Notlage von Bedeutung sein, auf deren Hintergrund er am Tage nach der Tat seine Wohnung räumen sollte; das Bestreben, diese Gefahr durch Begleichung der aufgelaufenen Mietschulden abzuwenden, war der Hauptgrund dafür, daß er sich am Abend des Vortages zu der Tat entschloß (vgl. BGHR aaO 4). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die bezeichneten Milderungsgründe bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt, zu der Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes

2

gekommen wäre. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Straffestsetzung sei bemerkt, daß der zur Verneinung eines minder schweren Falles mit herangezogenen Erwägung, der Angeklagte, der Widerstand nicht erwartet hatte, habe durch die Verwendung einer durchgeladenen Gaspistole eine objektiv gefährliche Lage geschaffen, Bedenken aus § 46 Abs. 3 StGB entgegengebracht werden können.

Ruß Krauth Kutzer

Rissing-van Saan Miebach