Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.05.1990 – 1 StR 157/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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20 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 157/90 BESCHLUSS 7721531209
in der Strafsache
gegen
Asker SB aus “OD, seboren am I)
1957 in Kg (Türkei),
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. Mai 1990 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde aus § 265 Abs. 1 StPO Erfolg.
Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten unter anderem zur Last, er habe sich der mittäterschaftlichen schweren Brandstiftung schuldig gemacht, indem er seine Wohnungsschlüssel absprachegemäß einem noch unbekannten Mittäter überlassen habe, damit dieser in die Wohnung gelangen und sie in Brand stecken könne (Anklage Band III der Akten Bl. 264, Eröffnungsbeschluß Band III der Akten Bl. 296). Demgegenüber gründet das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten we-
gen schwerer Brandstiftung auf die Feststellung, entweder habe der Angeklagte selbst oder ein von ihm beauftragter, unbekannter Dritter den Brand gelegt (UA S. 8/9, 35/36). Das Landgericht hat - wie das Schweigen des Sitzungsprotokolls unwiderlegbar beweist - den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, daß seine Verurteilung auch als Alleintäter in Betracht kam.
Diese Verfahrensweise verletzt S 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage (hier: Alleintäterschaft statt Mittäterschaft), muß es den Angeklagten nach
S 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten (Löwe-Rosenberg-Gollwitzer 24. Aufl. Stpo Ss 265 Rdnr. 28; KK-Hürxthal 2. Aufl. StPO S 265 Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO $S 265 Rdnr. 14; jeweils mit Nachweisen). Im Falle des Wechsels von Mittäterschaft auf Alleintäterschaft folgt die Notwendigkeit eines solchen Hinweises daraus, daß als Mittäter auch verurteilt werden kann, wer nicht alle tatbestandsmäßigen Handlungen ausgeführt hat, während Alleintäter nur sein kann, wer selbst den Tatbestand voll verwirklicht (Senatsurteil vom 14. Juni 1983 - ı StR 82/83 -, veröffentlicht in NStZ 1983 Ss. 569).
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Darauf, daß die Urteilsformel nicht mitteilen muß, ob Alleinoder Mittäterschaft vorliegt (BGHSt 27, 287, 289), kommt es nicht an; entscheidend ist, daß die Annahme von Alleintäterschaft dem Schuldvorwurf eine andere oder eine weitere Grundlage gibt (BGHSt 29, 127, 277). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, der andere Tatbestand der Alleintäterschaft wahlweise mit der in der Anklage angeführten Mittäterschaft angewandt werden soll (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985 - 1 StR 196/85 -, veröffentlicht in NJW 1985 S. 2488; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer a.a.O. Rdnr. 22; KK-Hürxthal a.a.O. Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdnr. 10; jeweils mit weiteren Nach-
weisen).
Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßg eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem Vorwurf der Mittäterschaft. Hier liegt es auf der Hand, daß der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft möglicherweise mit Alibibeweisen verteidigt hätte (vgl. UA
Ss. 34/35). .+-
Die Aufhebung ergreift auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges, weil der neue Tatrichter im Hinblick auf die enge Verknüpfung der Tatfeststellungen und der Strafzumessung Gelegenheit haben muß, ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu entscheiden".
Dem stimmt der Senat zu.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Maul Kuhn Foth
Granderath Brüning