Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.05.1990 – 3 StR 26/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 su 261 90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl Sch@iie aus MSc, seboren am WB. 1952 in WE,
wegen Diebstahls
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Mai 1990 gemäß SS 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
l. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Februar 1989 und
2. die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden auf Kosten des Beschwerdeführers als
unzulässig verworfen. Gründe:
Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Das angefochtene Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 28. Juni 1989 zugestellt, die Begründung des Rechtsmittels erfolgte jedoch erst am 29. August 1989 und damit nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25. August 1989, der ebenfalls am 29. August 1989 bei Gericht eingegangen ist, entspricht nicht den Anforderungen des § 45 StPO und ist deshalb
unzulässig.
Die Begründung eines Wiedereinsetzungsamtrages erfordert grundsätzlich genaue Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt, in dem das Hindernis weggefallen ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen sämtlich innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen werden (BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 4; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., § 45 Rdn. 5). Zwar führt der Angeklagte aus, er habe anläßlich einer Besprechung vom 14. Juli 1989, bei der Einzelheiten des Revisionsverfahrens erörtert wurden, seinen Verteidiger auch mit der Wahrnehmung seiner Interessen in seinem anhängigen Scheidungsverfahren beauftragt, in dem am 11. August 1989 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war. Durch ein Büroversehen seien seinem Verteidiger alle ihn betreffenden Akten, unter anderem auch seine Revisionsakte, erst zum 11. August 1989 wieder vorgelegt worden. Diese Begründung ist jedoch unvollständig und schon deshalb unzulässig im Sinne des § 45 StPO, weil sie nur darlegt, daß der Verteidiger "zum" oder "am" 11. August 1989 Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat. Auf dessen Kenntnis kommt es jedoch nicht an, maßgeblich ist die Kenntnis des Betroffenen selbst (Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 3). Dazu wird nichts vorgetra-
gen.
Sollte der Angeklagte - hierfür spricht, daß am 11. August 1989 Termin zur mündlichen Verhandlung in seinem Scheidungsverfahren anstand, bei dem er durch seinen Verteidiger anwaltlich vertreten wurde - ebenfalls an diesem Tage Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt haben, wäre der Wiedereinsetzungsamtrag überdies verspätet gestellt worden. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO war am 29. August 1989 bereits um elf Tage überschritten.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Revision nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 349
Abs. 1 StPO).
zschockelt Harms Miebach
Ruß Rissing-van Saan