Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.05.1990 – 3 StR 173/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
479°
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 173/90 BESCHLUSS
Ir F-
in der Strafsache
gegen
1. den Staplerfahrer Torsten HE aus Wugg , geboren am 8. EEE 1968 in Bi,
), den arbeitslosen Thomas FEW aus wugggi®, geboren am E. ER 1967 in wu,
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 1989
werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des Urteils wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärungen hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Angeklagte HE darauf beruft, daß er "nervlich nicht in der Verfassung" gewesen sei, über den Verzicht "in geistiger Klarheit" zu entscheiden, reicht dies nicht aus. Der demnach bei beiden Angeklagten wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 4 und 5).
Die von den Angeklagten gleichwohl eingelegten Revisionen sind daher als unzulässig zu verwerfen.
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