Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 15.05.1990 – 5 StR 177/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 177/90 YS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Funkelektroniker Olaf r m zu: zum. dort geboren am ii 9:35,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
-2- 45
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1990,
zu 2) bis 4) einstimmiq, beschlossen:
1.
Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154 a Abs. 2 StPO auf die seit Anfang Mai 1989 begangenen Taten beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Aufhebung des Strafausspruchs trägt der Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154 a StPO) Rechnung; denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einbeziehuna des vor Anfang Mai 1989 liegenden Zeitraumes Finfluß auf die
Strafzumessung gehabt hat.
Laufhütte Schuster Horstkotte
Schäfer Häger