Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 09.05.1990 – 3 StR 501/89

3. Strafsenat

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68 -BUNDESGERICHTSHOF |

IM NAMEN DES VOLKES

3 _ StR 501/89 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Axel Ke ge aus LE dort geboren am@. EB 1963,

wegen Mordes

wIII

683

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Dr. Gribbohm Harms Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EP aus GEEEED als Verteidiger

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

6?

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. Juli 1989 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen sowie sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Dies gilt zunächst, entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, für die Verfahrensrügen, die im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte der Täter war, ist von der rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Überzeugung des Schwurgerichts getragen. Diese stützt sich namentlich auf das im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten. Eine geringfügige Ungenauigkeit bei der

Abfassung des Urteils (vgl. UA S. 22 und 33 bezüglich der Tatwaffe) ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlich in Frage zu stellen. Das gilt auch für die

Beweiswürdigung im übrigen.

Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausgenutzt hat. Dabei ist es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Mordmerkmal (BGH bei Holtz MDR 1979, 455 = GA 1979, 337; BGH NStZ 1985, 216; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 2, je m.w.N.) ausgegangen (vgl. hierzu UA S. 18, 19, 20, 67, 68). Bei seiner Prüfung hat es bedacht, daß der Angeklagte in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Auch hat es erkennbar die Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten, seine alkoholische Beeinflussung sowie die bei ihm "aus der Situation heraus aufgetretenen aggressiven Impulse" in seine Erwägungen miteinbezogen (vgl. UA S. 66). Die vom Landgericht aus den "objektiven Gegebenheiten" sowie aus dem richterlichen

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Geständnis des Angeklagten gezogenen Schlußfolgerungen auf die "subjektiven Tatsachen" (UA S. 52) sind rechtlich mög-

lich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.

Ruß Krauth Gribbohm Harms Miebach