Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 08.05.1990 – 5 StR 146/90

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Joachim PB EB aus CB, geboren am END 19:5 ir ram,

zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1990 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 18. Dezember 1989 wird nach §§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Das Schwurgericht hat mit seinem Hinweis auf Rohheit, Brutalität der Tat und besondere Kaltherzigkeit der Tatausführung in erster Linie die Gefährlichkeit der Rauschtat betonen und die Folgen der im Vollrausch begangenen Tat strafschärfend berücksichtigen wollen. Das ist zulässig (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Straf-

zumessung 2).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

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