Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 08.05.1990 – 5 StR 129/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen Une G , ohne festen Wohnsitz geboren am 1961 in Ba.

zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben des Verteidigers vom 3. Mai 1990 ist berücksichtigt worden.

Zu der auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Die Anklageschrift (Ermittlungsergebnis) hat den Zeitpunkt der Tat im Falle II 3 der Urteilsgründe nur ungefähr ("gegen 05.30 Uhr") bezeichnet. Nach den von der Revision selbst vorge-

tragenen Umständen des Verfahrens ist die Verteidigung

nicht dadurch beeinträchtigt worden, daß das Landgericht für die Tat einen "nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt gegen 5.00 Uhr" (UA S. 9) angenommen hat.

Laufhütte Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger