Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 03.05.1990 – 2 StR 164/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _ 164/90 BESCHLUSS

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Jürgen Stefan Ka EEE aus Hei, geboren am MB. EEEEED 1962 in N) 7

wegen Vergewaltigung u. 4.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Aachen vom

30. November 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht beim Angeklagten, der vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mit Ausführungen verneint hat, die durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu folgen-

des ausgeführt hat:

"Die Ausführungen des Tatrichters zur Bejahung der vollen Schuldfähigkeit ... leiden einmal daran, daß das Landgericht zwar auf die Berechnung eines Sachverständigen hinweist, ohne aber dessen Berechnungsgrundlage vollständig wiederzugeben. Im Urteil ist nicht dargelegt, wie sich die Menge von

310 Gramm reinen Alkohols errechnet. Dazu fehlen die Angaben über den vom Sachverständigen zugrundegelegten Alkoholgehalt des Altbiers und des Weinbrandes. Darüber hinaus verletzen die Ausführungen der Kammer den Grundsatz 'in dubio pro reo’, soweit die Trinkmengenangaben des Angeklagten als widerlegt angesehen werden, ohne daß eine Kontrollberechnung vorgenommen wurde. Denn mit dem Zweifelsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn zum Beweise dafür, daß die Trinkmengenangaben des Angeklagten überhöht seien, bei der Blutalkoholberechnung Werte zugrundegelegt werden, aus welchen sich eine möglichst hohe Blutalkoholkonzentration ergibt. Vielmehr hätte die Strafkammer eine Berechnung mit dem Mindestmaß des Blutalkohols vornehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 -

4 StR 203/87 -)." = BGHR StGB S§ 21 Blutalkoholkonzentration 7. "Dabei ist ein Resorptionsdefizit von 30 %, ein stündlicher Abbauwert von 0,2 %o und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 %0 anzusetzen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1).

Danach sind von der vom Sachverständigen ermittelten Blutalkoholkonzentration 0,4 %0 wegen des maximalen Abbauwertes

und weitere 0,2 %0 wegen des Sicherheitszuschlages in Abzug zu bringen. Außerdem ist ein zusätzliches Resorptionsdefizit von 15 % anzusetzen. Bei Zugrundelegung der Trinkangaben des Angeklagten hätte sich dann ein Blutalkoholwert von etwa

2,5 %0o bis 3 %0 ergeben. Hätte das Tatgericht einen solchen

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Wert als möglich erwogen, so hätte es die Verhaltensweisen des Angeklagten vor, während und nach der Tat daran messen und abwägen müssen, ob diese Verhaltensweisen mit der geringeren Blutalkoholkonzentration in Einklang zu bringen sind. Auf dieser Basis hätte sich die Kammer zumindest mit den Voraussetzungen des § 21 auseinandersetzen müssen. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten braucht ebensowenig wie ungetrübtes Erinnerungsvermögen an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegen zu stehen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 8). Insbesondere der alkoholgewohnte Täter verhält sich in alkoholisiertem Zustand häufig äußerlich geordnet, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.N.)."

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer