Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 02.05.1990 – 2 StR 337/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 337/89 URTEIL
„N ;' § 7
"322
in der Strafsache
gegen
1. den Bauingenieur Werner st ei aus Ba, geboren am GB. EEE 1949 in Hoi - ME,
2. die Kauffrau Karin 5 EEE geborene Na aus KW, geboren am. WER 1951 in CB,
wegen Versicherungsbetrugs u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. Dezember 1988 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten
seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagten des Versicherungsbetrugs, die Angeklagte SB darüberhinaus des versuchten Betrugs und den Angeklagten StB der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; die Angeklagte Sb ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, der Angeklagte SC zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
l. Die Verfahrensrügen sind - mit Ausnahme der beiden nachfolgend dargestellten - offensichtlich unbegründet (Ss 349 Abs. 2 StPO). Aber auch die zwei erörterungsbedürf-
tigen Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch:
a) Beide Angeklagte beanstanden, daß bei der Verhandlung, aufgrund derer das Urteil ergangen ist, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien ($S 338 Nr. 6 StPO in Verbindung mit § 169 GVG). Die Rüge bezieht sich darauf, daß die Strafkammer am 30. November 1988 entsprechend einem in der Hauptverhandlung an Gerichtsstelle gefaßten Beschluß um 10.30 Uhr am Hause DO ) in AEEER- VD, DEE Straße & eine Augenscheinseinnahme durchgeführt hat. Die Beschwerdeführer bemängeln, der die Augenscheinseinnahme anordnende Beschluß habe deren Ort nicht genügend bezeichnet, um interessierten Personen die Teilnahme ohne besondere Schwierigkeiten zu ermöglichen. Desweiteren sei an der dafür vorgesehenen Tafel des Gerichtssaals kein Aushang angebracht worden, der einen Hinweis auf die Augenscheinseinnahme enthalten hätte. Schließlich habe auch am Ort der Augenscheinseinnahme selbst ein solcher Aushang gefehlt.
Die Rüge ist unbegründet.
Zuhörer, die bereits bei der Verhandlung an Gerichtsstelle anwesend waren und an der Augenscheinseinnahme teilnehmen wollten, konnten zwar dem Gerichtsbeschluß nicht Straße und Hausnummer des Hauses entnehmen, das darin lediglich als "Haus Map - früher Sc - in voermiimm" bezeichnet war. Doch ist dieser Bezeichnungsmangel unschädlich, weil nach der ersten dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 14. April 1989 dem genannten Beschluß eine "breite Erörterung" darüber gefolgt war, wo das Haus liege und wie man am besten dorthin gelangen könne.
Personen, die womöglich erst nach dem Aufbruch der Strafkammer und der Verfahrensbeteiligten am Sitzungssaal eintrafen, wären ebenfalls ohne weiteres in der Lage gewesen, den Ort der Augenscheinseinnahme zu finden. Insoweit steht - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - aufgrund der erwähnten dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden fest, daß außen am Sitzungssaal ein Aushang angebracht war, der auf Zeitpunkt und Ort der Augenscheinseinnahme hinwies. Freilich bezeichnete dieser Aushang - ebenso wie der Gerichtsbeschluß - das "Haus Ma@iB - früher St@®- EEE in ve nicht nach Straße und Hausnummer. Doch hätten interessierte Personen die ihnen zur Orientierung noch fehlende Kenntnis der genauen Lage des Hauses ohne Schwierigkeiten durch Befragung eines der beiden an Gerichtsstelle verbliebenen Sitzungswachtmeister erlangen können. Dies folgt aus der zweiten dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 24. April 1990. Danach haben zwei Sitzungswachtmeister, die bei Aufbruch der Strafkammer und der Verfahrensbeteiligten im Gericht zurückblieben, auf Grund ihrer Teilnahme an der voraufgegangenen Verhandlung gewußt, wo genau die Augenscheinseinnahme stattfinden sollte. Sie waren in der Wachtmeisterei zu erreichen, die auf derselben Geschoßebene wie der Sitzungssaal liegt und von Personen, die zum Sitzungssaal gehen oder von dort kommen, passiert werden muß. Interessierte Personen, die sich an der Eingangspforte erkundigt hätten, wären von dort entweder zur Wachtmeisterei oder zur Geschäftsstelle der Strafkammer gewiesen worden und hätten dort durch entsprechende Nachfrage den genauen Ort der Augenscheinseinnahme in Erfah-
rung gebracht.
Damit war den Erfordernissen des Öffentlichkeitsgrundsatzes Genüge getan. Eines besonderen Aushangs am Ort der Augenscheinseinnahme selbst bedurfte es nicht.
b) Die Angeklagte SB rügt einen Verstoß gegen S 261 StPO, den sie darin erblickt, daß die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung ein Lichtbild verwertet habe, das den Elektroherd in der Küche des brandbetroffenen Hauses und eine in diesen Herd eingebaute, auf kurz vor 7 Uhr stehende Uhr zeige. Dieses Lichtbild sei nicht in Augenschein genommen worden. Das Gericht habe mithin ein Beweismittel verwer-
tet, das nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei.
Die Rüge dringt gleichfalls nicht durch. Das bezeichnete Lichtbild, das sich in einem roten Ordner befand, den der Zeuge FB von der He Brandversicherungsanstalt anläßlich seiner Vernehmung vor der Strafkammer überreicht hatte, ist allerdings - wie die Revision zutreffend vorträgt - in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden. Das ergibt sich daraus, daß die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk über eine solche Augenscheinseinnahme enthält.
Doch kommt es darauf nicht an. Das Gericht durfte die Tatsache, daß es ein Lichtbild gab, auf dem der Elektroherd mit der auf kurz vor 7 Uhr stehenden Uhr zu sehen war, verwerten, ohne das Lichtbild selbst in Augenschein genommen zu haben. Dafür genügte es, daß dieser Umstand - das Vorhandensein des Lichtbilds mit der Abbildung der die genannte Zeit anzeigenden Uhr - zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde. Das aber ist nach der Überzeugung des Senats auch geschehen.
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Diese Überzeugung gründet sich auf folgende Tatsachen:
Nachdem der Zeuge FB den das Lichtbild enthaltenden roten Ordner bei seiner Vernehmung am 18. November 1988 dem Gericht vorgelegt hatte, übersandte der Strafkammervorsitzende den Ordner mit Verfügung vom selben Tage dem als Brandsachverständigen hinzugezogenen Kriminalkommissar MeiB-GEB zugleich mit der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 23. November 1988 und wies dabei erläuternd darauf hin, daß zur wesentlichen Thematik der anstehenden Befragungen auch die Zeit des Brandausbruches gehöre. Im Verhandlungstermin vom 23. November 1988 erstattete der Sachverständige sein Gutachten. Er gab dabei den roten Ordner zurück, der anschließend dem Verteidiger überlassen wurde. In den Urteilsgründen (UA S. 79) heißt es im Zusammenhang mit der Erörterung des Lichtbilds, nach dem insoweit eindeutigen Sachverständigengutachten sei mit Sicherheit auszuschliessen, "daß der Brand bereits um kurz vor 7.00 Uhr ausgebrochen ist". Daraus zieht der Senat den Schluß, daß sich der Sachverständige im Rahmen seiner Ausführungen zur Zeit des Brandausbruchs auch mit dem ihm aus dem roten Ordner bekanntgewordenen Lichtbild auseinandergesetzt hat, das ja gerade für eine vor 7 Uhr liegende Brandentstehungszeit sprechen konnte. Das Revisionsvorbringen steht diesem Schluß nicht entgegen; denn die Beschwerdeführerin stellt zwar in Abrede, daß das Lichtbild den (nochmals) vernommenen Zeugen Na@EEER vorgehalten worden sei, und behauptet desweiteren, daß die Kammer auch keine anderen Zeugen "zu diesem Fragenkomplex" vernommen habe, erklärt sich aber nicht dazu, ob Vorhandensein und Aussagegehalt des Lichtbilds bei der Vernehmung des Sachverständigen zur Sprache gekommen sind. Da
dies aber - wovon der Senat überzeugt ist - der Fall war, konnte die Strafkammer, ohne damit gegen § 261 StPO zu verstoßen, bei ihrer Beweiswürdigung den im übrigen von keiner Seite bezweifelten Umstand verwerten, daß der rote Ordner ein Lichtbild enthielt, welches den Elektroherd in der Küche des Hauses der Beschwerdeführerin mit einer auf kurz vor
7 Uhr stehenden Uhr zeigte.
2. Die Sachrügen der Beschwerdeführer decken weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler auf. Dies gilt insbesondere auch für die Beweiswürdigung, die sich
noch innerhalb der dem Tatgericht gezogenen Grenzen hält.
Die Revisionen sind nach alledem zu verwerfen.
Maier Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer