Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 25.04.1990 – 3 StR 85/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
CH
BUNDESGERICHTSHOF
— BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bauleiter Ivan M OEEEEEEEED aus FeREEEER au Mali, geboren am &&. EM 1947 in ZEEMm (CE ) :
wegen Betruges u.ä.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Srafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gegen ihn ein dreijähriges Berufsverbot verhängt. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Das Landgericht hat straferhöhend "die wahrheitswidrige Belastung des Angeklagten SB in der Vernehmung des Angeklagten ME vom 14. Mai 1987" (UA S. 27, 28) berücksichtigt. Im Rahmen der Beweiswürdigung teilt die Kammer zum Inhalt der polizeilichen Vernehmung vom 14. Mai 1987 lediglich mit, der Angeklagte MB habe den Angeklagten SCHE "als den nicht nur formalen, sondern wirklichen Chef der B@B-Bau-GmbH dargestellt" und behauptet, "die Rechnungsstellungen seien immer von SEE oder Frau Sa@B geschrieben und zusammengestellt worden" (UA S. 20). Soweit in diesem Zusammenhang auf den "Belastungseifer" (UA S. 20) des Angeklagten MB hingewiesen wird, fehlt es an Feststellungen, die diese Wertung tragen.
Die Strafzumessungserwägungen, die an diese polizeiliche Aussage des Angeklagten MEEEB anknüpfen, lassen besorgen, daß das Landgericht ihm sein Verteidigungsverhalten straferhöhend zur Last gelegt hat, ohne die Grenzen zu bedenken, in denen die Belastung von Mitangeklagten als im Einzelfall angemessene Verteidigung hingenommen werden muß und bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksich-
tigt werden darf.
Den Feststellungen des Landgerichts zufolge war der Angeklagte MB faktischer Geschäftsführer der Firma BaR-Bau-GmbH, während der Mitangeklagte SB im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen war. Bei dieser Situation kamen als verantwortlich Handelnde sowohl für die Fälle der Lohn- und Umsatsteuerhinterziehung als auch für den Betrug zum Nachteil der AOK nur die beiden Angeklagten
Ok
in Betracht. Wenn der Angeklagte MB bei seiner polizeilichen Vernehmung versuchte, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen, so mußte dadurch zwangsläufig der Mitangeklagte SCEEED belastet werden. Selbst wenn diese Einlassung nach Auffassung der Kammer wahrheitswidrig war, hielt sie sich dennoch im Rahmen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 5). Daß der Angeklagte Mb den Mitangeklagten SB darüber hinaus verleumdet oder herabgewürdigt hat, ist den Feststellungen des Urteils nicht zu entnehmen. Über den Strafausspruch muß demnach neu entschieden werden. Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Landgericht verhängte Berufsverbot. Es kann namentlich nicht ausgeschlossen werden, daß dessen Dauer von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe mit beeinflußt
worden ist.
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Harms