Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.04.1990 – 5 StR 123/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 123/90 59%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Schachtmeister Adolf 5 EEE 4 seborener ı
geboren am ww 1942 in WE (UdSSR),
2. Friedhelm KOEEEER aus DEREN, geboren am EB 19.0 in camp -R GE:
wegen Diebstahls
BA
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. April 1990 - einstimmig -
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 21. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf
die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht an.
Die Strafkammer hat den von den Verteidigern gestellten Hilfsbeweisamtrag, den früheren Mitangeklagten FB a!s Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, daß die Angeklagten - entgegen seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, auf die
das Landgericht die Verurteilung gestützt hat - an der
ihnen zur Last gelegten Straftat nicht beteiligt gewesen seien, in den Urteilsgründen wegen Prozeßverschleppung
abgelehnt. Dies beanstanden die Revisionen zu Recht.
Ein Hilfsbeweisamtrag darf - gleichgültig ob er vom Angeklagten oder vom Verteidiger gestellt wurde - wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in der
Hauptverhandlung, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen
SZ
abgelehnt werden. Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur
in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder
die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1985, 311; NStZ 1986, 372; StV 1986, 418, 419).
Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages in den Urteilsgründen war somit fehlerhaft. Dem steht nicht entgegen, daß der frühere Mitangeklagte FB vor der Trennung der. Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sich nicht zur Sache eingelassen hat. Nach der Abtrennung des gegen ihn geführten Verfahrens war er nicht mehr als Mitangeklagter, sondern als Zeuge anzusehen (BGH NJW 1985, 76). Der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen darf aber nicht wegen seines Aussageverhaltens als früherer Angeklagter abgelehnt werden (vgl. BGH NStZ 1981, 487 = StV 1982,
2). Der Tatsache, daß FggBa!s Angeklagter Angaben zur Sache verweigert hat, kann nicht ohne weiteres entnommen werden, daß er als Zeuge von einem etwaigen Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen wird (vgl. BGH NStZ 1986, 181).
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