Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 19.04.1990 – 4 StR 139/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 139/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Henning R EEEB aus Ko, dort geboren am EEE 1967,
2. Karl-Heinz E Em zus (u, dort
geboren am 5. Juni 1965,
wegen Diebstahls u.a.
wıIil
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. April 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Oktober 1989, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte R WW ist des Diebstahls in vierundfünfzig Fällen
und des Betruges,
der Angeklagte Er EEE des Diebstahls in vierunddreißig Fällen schuldig.
Im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen, auch im Fall XX der Anklage;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch hinsichtlich des Angeklagten REED bleibt jedoch bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden
verworfen.
Gründe§
Die Jugendkammer hat - unter Freisprechung im übrigen - den Angeklagten RB "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 36 Fällen, davon in 9 Fällen fortgesetzt handelnd, wegen Diebstahls in 2 Fällen und wegen gemeinschaftlichen Betruges" zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, den Angeklagten EEE "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 20 Fällen, davon in 7 Fällen fortgesetzt handelnd", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dem Angeklagten RB hat sie die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel führen zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen bleiben sie ohne Erfolg.
getragen. Die Jugendkammer führt aus, die Angeklagten hätten "bei den genannten fortgesetzten Taten jeweils auf Grund
lungen nicht vor. Die Urteilsgründe Sprechen zwar davon, die Angeklagten seien insoweit "auf Grund eines Gesamtvorsatzes" tätig geworden. Diese formelhafte Begründung findet aber in den Feststellungen keine Stütze. Ein Gesamtvorsatz liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann vor, wenn sich der Täter zur wiederholten Begehung
weise über das zu verletzende Rechtsgut, seinen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung (BGH NStzZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1l/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 11). Im vorliegenden Falle standen bei Beendigung
der jeweils vorausgegangenen Tat weder der Ort der weiteren Tat noch der Träger des zu verletzenden Rechtsgutes noch sonstige Einzelheiten der Tat auch nur annähernd fest, sie sollten erst auf Grund weiterer Planung ausgewählt werden. Daß die Täter hierbei "jede sich bietende Gelegenheit" (UA 27) nutzen wollten, reicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 15; Jähnke GA 1989, 376, 383 f).
Durch die fehlerhafte Annahme fortgesetzter Handlungen sind die Angeklagten hier auch beschwert, denn die dadurch bedingte höhere Strafe für einzelne Taten könnte später dazu führen, daß die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (S 66 StGB) bejaht werden, obwohl sie bei richtiger Rechtsanwendung - Zugrundelegen jeweils einzelner selbständiger Handlungen - nicht erfüllt wären (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Auswirkung, nachteilige 2).
Die rechtliche Einordnung der Straftaten als selbständige Taten ergibt, daß der Angeklagte Römer insgesamt 54 Diebstähle und einen Betrug (Fall XXXX=XL der Anklage) begangen hat; von den von der Jugendkammer abgehandelten Fällen muß lediglich der Fall XX der Anklage - über den Teilfreispruch hinaus - ausgesondert werden, da die unvollständigen Feststellungen weder die Annahme eines Diebstahls noch eines Betruges rechtfertigen (UA 12).
Weitere Feststellungen, die über die getroffenen hinaus einen Gesamtvorsatz begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch. sg 265 StPpo steht nicht entgegen. Bereits die Anklage ist von selbständigen Taten ausgegangen; zudem ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätten verteidigen können.
Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Bei dem Angeklagten EB ist die Einsatzstrafe von einem Jahr aus einer zu Unrecht als fortgesetzte Handlung angesehenen Tat entnommen worden. Darüber
sen werden. Der Maßregelausspruch wird hiervon nicht erfaßt und kann deshalb bestehenbleiben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf S$S 46 Abs. 3 StGB Bedenken dagegen bestehen könnten, die "sinnlose Zerstörung" der entwendeten Gegenstände bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten zu verwerten. Die Bestrafung wegen Diebstahls soll abgelten, daß der Täter dem Eigentümer die Sache in Zueignungsabsicht entzogen hat. In Anbetracht dessen könnte zweifelhaft sein, ob einzelnen Verwertungshandlungen - einschließlich der Sachvernichtung - ein zusätzlicher Unwert
beizumessen ist.
Salger Jähnke Steindorf Blauth Maatz