Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.06.1990 – 4 StR 255/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Harald W u aus SEE. seboren am «EEE 1962 in Omi ,

wegen Betruges u.a.

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7 BZ

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 21. Juni 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichs Karlsruhe vom

22. Januar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Abgesehen davon, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Fall II. 1. durchgreifenden Bedenken unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 1990 - 4 StR 139/90 - und 28. Mai 1990 - 4 StR

200/90 -), die insoweit verhängte Freiheitsstrafe den Angeklagten jedoch nicht beschwert, ist auch die Bildung der elfmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der im Fall II. 3. (Tatbeginn

16. März 1987, UA 14) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtlich zu beanstanden. Die für die Gesamtstrafenbildung maßgebliche Zäsur (Dreher/Tröndle StGB

44. Aufl. $S 55 Rdn. 5 a) wurde hier durch das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1987 bewirkt (vgl. BGHSt 15, 66, 71; 32, 190, 193), so

daß die Tat (Fall II. 3.) in diese Verurteilung nicht einbezogen werden konnte. Die Strafkammer durfte jedoch auf dieselbe Gesamtstrafe auch ohne Einbeziehung dieser Einzelstrafe von zwei Monaten erkennen (LK-Vogler StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 25 mit Rechtsprechungsnachweisen). Davon unabhängig schließt der Senat aus, daß die Summe der beiden Gesamtstrafen für den Angeklagten günstiger gewesen wäre, wenn die Einzelstrafe richtigerweise zur Bildung der weiteren Gesamtstrafe herangezogen worden wäre. Deshalb ist der Angeklagte im Ergebnis auch durch diesen Rechtsfehler nicht

beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Salger Goydke Jähnke Blauth Maatz