Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.04.1990 – 2 StR 152/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 152/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wilhelm W EEE aus DEE, geboren am BB. EEEB 1924 in ED,
wegen Geiselnahme
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 1989 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einem hirnorganischen Psychosyndrom. Er hat infolge einer Hirntumorerkrankung Persönlichkeitsveränderungen
erfahren, die seine Möglichkeit, die Realität zu beurteilen
und nach freiem Willen zu handeln, erheblich einschränken. "Als krankheitsbedingte Verhaltens- und Erlebnisweisen sind vor allem ein Flexibilitätsverlust im Denken und Handeln, verbunden mit einer Einengung des Denkfeldes, sowie eine deutliche Verfestigung bestehender Verhaltensstrukturen, wobei beim Angeklagten insbesondere ein bereits früher zutage getretener Zug zum Fanatismus und zum Querulieren hervorzuheben ist, zu nennen" (UA S. 32). Das Landgericht hat dem Angeklagten daher für die Tatzeit eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB zugute gehalten.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend zur Last gelegt, daß er gegen die von ihm genommenen Geiseln "eiskalt" und "rücksichtslos" vorgegangen ist. Gegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen rechtliche Bedenken, weil das Landgericht unerörtert
gelassen hat, ob und in welchem Umfang die Umstände, die zur
erheblichen Herabsetzung des Hemmmungsvermögens des Angeklagten geführt haben (mit-)Jursächlich für die Art der Tatausführung waren (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 7 und 12). Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß das Landgericht der Art der Tatausführung bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat.
Herdegen Maier Theune
Gollwitzer Schäfer