Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 10.04.1990 – 4 StR 20/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 SR
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 20/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dirk vn der Wal . >hne festen Wohnsitz, geboren
am EEE 1955 in LU, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Oktober 1989
a) in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt; in diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,
b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünfzehn Fällen, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie der
Hehlerei schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe§
In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung einzustellen. Die Straftaten richteten sich in beiden Fällen gegen Rechtsgüter der geschädigten Frau 2 - Mit dieser und deren Tochter lebte der Angeklagte zur Tatzeit jedoch in häuslicher Gemeinschaft (UA 10). Im Hinblick darauf wäre die Verfolgung des Angeklagten insoweit nur möglich, wenn die Verletzte einen ordnungsgemäßen Strafantrag gestellt hätte (ss 247, 259 Abs. 2 StGB). Ein solcher lag zwar zunächst vor; er ist aber während des Ermittlungsverfahrens alsbald wirksam (§ 77 d Abs. 1 StGB) zurückgenommen worden (SA Bd. I
Bl. 25).
Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 470 Satz 2 StPO. In Anbetracht dessen, daß der Strafantrag bereits lange vor Anklageerhebung entfallen war, erscheint es unbil-
lig, die Beteiligten mit diesen Kosten zu belasten.
Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel deckt im übrigen Rechtsfehler nicht auf. Der Schuldspruch war indessen unter Berücksichtigung der Teileinstellung neu
zu fassen.
Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt. Die Strafkammer hat aus einer Summe der Einzelstrafen von 185 Monaten Freiheitsstrafe, ausgehend von einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, eine Gesamtstrafe von
lediglich 46 Monaten gebildet. Der Senat kann ausschließen,
daß diese Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer von einer Summe der Einzelstrafen von 170 Monaten ausgegangen wäre.
Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz