Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 05.04.1990 – 4 StR 132/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
So
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 132/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
am EEE 1950, zur zeit in Haft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Essen vom 14. September 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung, der auf die weitere Begründung von Verfahrensrügen gerichtet ist, wird als unzulässig verworfen (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrens-
rüge 3).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf