Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.04.1990 – 4 StR 132/90

4. Strafsenat

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Abschrift

So

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 132/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

am EEE 1950, zur zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 14. September 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung, der auf die weitere Begründung von Verfahrensrügen gerichtet ist, wird als unzulässig verworfen (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrens-

rüge 3).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf