Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 3 StR 498/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B-Xy
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 498/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jovan D EEE , geboren am MB. ED 1945 in Do (EEE ) ,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu ziff. I la, Ziff. I 2 auf dessen Antrag, am 29. März 1990
gemäß S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte verurteilt worden ist
a) wegen Diebstahls in Tateinheit mit Anstiftung zum Bandendiebstahl sowie mit Bildung krimineller Vereinigungen im Fall zum Nachteil Ku, II B 52 der Urteilsgründe; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) wegen Diebstahls in Tateinheit mit Bildung krimineller Vereinigungen im Fall zum Nachteil wa@B, II B .4ı
der Urteilsgründe;
2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung zu Ziff. 1 bund 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Einstellung des Verfahrens im Falle II B 52 der Urteilsgründe folgt daraus, daß die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Falle 53 der Anklageschrift vom 3. September 1987 das Verfahren durch Beschluß vom 6. Dezember 1988 gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-
stellt und nicht wieder aufgenommen hat.
Die Feststellung, daß im Falle II B 41 der Urteilsgründe das Diebesgut in die Wohnung des Angeklagten gebracht und daß der später erzielte Verkaufserlös zwischen dem Angeklagten sowie den Mitangeklagten Branko I _] und Misa St@MB geteilt wurde, rechtfertigt nicht den Schuldspruch in diesem Fall. Die bisher getroffenen Feststellungen könnten zu einer Verurteilung wegen Hehlerei führen. Einer Umstellung des Schuldspruchs steht aber die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO entgegen.
Wegen Wegfalls der in den beiden Fällen verhängten Einzelstrafen kann die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand
haben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Harms