Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 1 StR 17/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 17/90 BESCHLUSS 09.3.270

in der Strafsache

gegen

Edmund Johann . um aus DB, seboren am BEE 1950 in vie,

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der

Nebenklägerin Sonja B

wIII

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1990

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt WW aus

Dos beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe§

Es fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 2PO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann

zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz

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abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145); aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Schauenburg Kuhn Maul Foth Brüning