Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 1 StR 17/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 17/90 BESCHLUSS 09.3.270
in der Strafsache
gegen
Edmund Johann . um aus DB, seboren am BEE 1950 in vie,
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der
Nebenklägerin Sonja B
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1990
beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt WW aus
Dos beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe§
Es fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 2PO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann
zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz
-3-
abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145); aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Schauenburg Kuhn Maul Foth Brüning