Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.03.1990 – 2 StR 112/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
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in der Strafsache
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. September 1989 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die wegen der Straftat des Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe als Einzelstrafe richtet. Es ist aber zu besorgen, daß die Strafkammer versäumt hat, mit der am 26. Mai 1989 durch Urteil des Amtsgerichts Köln wegen Erwerbs von Haschisch erkannten Freiheitsstrafe von einem Monat eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das trifft zu, wenn, was dem angefochtenen Urteil nicht sicher zu entnehmen ist, die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln zur Zeit des angefochtenen Urteils des Landgerichts noch nicht verbüßt war; daß
die in § 55 StGB vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung hier ausnahmsweise dem nachträglichen Beschlußverfahren hätte überlassen werden dürfen, ist nicht erkennbar. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die möglicherweise unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 1989 zwischenzeitlich verbüßt sein sollte (BGH StV 1982, 569 m.w.N.).
Maier Niemöller Gollwitzer Detter Schäfer