Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.03.1990 – 5 StR 101/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Staatsanwalt
Friedhelm > EEE aus mom, geboren am EEE 1951 in Luuuuummp,
wegen Strafvereitelung im Amt u. a.
LS
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 1990 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und mit Urkundenunterdrückung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
1. Vollendete Strafvereitelung liegt nur vor, wenn der Angeklagte absichtlich oder wissentlich ganz oder zum
Teil vereitelt hat, daß die Vortäter dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (s 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wurden. Das Landgericht sagt zwar, daß die Beschuldigten Udo und Gerhard WEB sowie SB zumindest wegen der von ihnen selbst eingeräumten Straftaten mit Sicherheit zu Freiheitsstrafen verurteilt worden wären, wenn gegen sie ein Hauptverfahren durchgeführt worden wäre (UA S. 14). Das genügt hier aber nicht. Udo WB und SB waren zur Tatzeit Heranwachsende (s 1 Abs. 2 Satz 2 JGG). Ob auf ihre Verfehlungen Jugendoder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war (§ 105 JGG)
und ob bei Anwendung des Jugendstrafrechts die Voraussetzungen “ für die Verhängung einer Jugendstrafe ($S 17 Abs.’ 2 JGG)
gegeben gewesen wären, was schon wegen des großen zeitlichen Abstandes zwischen den Taten und ihrer möglichen Aburtei-
lung zweifelhaft erscheint, hat das Landgericht nicht
erörtert. Insofern sind an die Begründungspflicht im Urteil wegen Strafvereitelung jedoch keine geringeren Anforde-
rungen zu stellen als in einem Urteil gegen die Vortäter.
2. Urkundenunterdrückung setzt voraus, daß der Täter in der Absicht handelt, einem anderen Nachteil zuzufügen
(s 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht stellt eine solche Absicht nicht fest. Sie versteht sich hier auch nicht von selbst. Durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs wird kein "anderer" benachteiligt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 274 Rn. 16; Lackner StGB 18. Aufl. $S 274 Anm. 4). Daß der Angeklagte
IS
die durch die Vortaten Geschädigten benachteiligen wollte,
liegt fern.
Jeder dieser Rechtsmängel führt wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs zur Aufhebung des ganzen Urteils.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Häger