Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.03.1990 – 1 StR 114/90

1. Strafsenat

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GE

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BUNDESGERICHTSHOF

ı str 114/50 ser 112/90 BESCHLUSS 27.3.90

in der Strafsache

gegen

Mario KB aus zu, geboren am «iBIEEEEEn 1959 in FD.

wegen Raubes u.a.

WIII

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. September 1989

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-

letzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Annahme vollendeten Raubes begegnet durchgreifenden

Bedenken. Nach der Anschauung des täglichen Lebens, auf die es bei der Beurteilung des Einzelfalles ankommt, war hier für den Täter die Ausübung der Herrschaft über die Sache nicht

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ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber möglich (vgl. BGH NStzZ 1987, 71 m.w.Nachw.). Denn dieser hatte sich bereits gegen das Wegreißen der Umhängetasche gewehrt, verfolgte den Angeklagten sofort, konnte ihn nach "nur wenigen Metern" stellen und mit Hilfe von Passamten seine Tasche alsbald wiedererlangen. Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte noch keinen eigenen ausschließlichen Gewahrsam begründet (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ££.).

Der Senat konnte den Schuldspruch ändern. § 265 Stpo sgeht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des nur versuchten Raubes ersichtlich nicht anders hätte

verteidigen können. Die Strafe muß neu zugemessen werden.

Im übrigen (vorsätzliche Körperverletzung) ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Schauenburg Kuhn Maul Foth Brüning