Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.03.1990 – 2 StR 102/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 _ StR 102/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ahmet Vi aus KEEB, geboren am @. EB 1963 in CHE (TER), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

wımıl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 1989

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung sowie wegen Vollrauschs zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung) hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen diente die Freiheitsberaubung, die im Einsperren des Tatopfers lag, ausschließlich der Erzwingung des Geschlechts- und Mundverkehrs,. Sie ging nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung der beiden Sexualstraftatbestände (ss 177, 178 StGB) gehörte. In solchen Fällen besteht Gesetzeskonkurrenz. Die Freiheitsberaubung tritt hinter die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung zurück (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 2, 4). Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung muß deshalb entfallen.

2. Auch der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler auf. Das Landgericht, das einen minder schweren Fall der Vergewaltigung verneint, den Strafrahmen des Ss 177 Abs. 1 StGB aber wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nach SS 21, 49 StGB gemildert hat, läßt bei der konkreten Strafzumessung den strafmildernden Umstand der eingeschränkten Schuldfähigkeit des bei der Tat erheblich alkoholisierten Angeklagten außer Betracht.

Das ist rechtsfehlerhaft. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, müssen bei der Strafzumessung innerhalb des dann anzuwendenden Strafrahmens nochmals - wenn auch mit geringerem Gewicht - Berücksichtigung finden (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Beschlüsse vom 5. April 1989 -

2 StR 82/89 und 12. Oktober 1989 - 1 StR 516/89).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/2-str-102-90#rd_6

3. Obgleich Schuldspruch und Strafausspruch im Falle des Vollrauschs frei von Rechtsfehlern sind, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf, da sich nicht ausschließen 1äßt, daß die Höhe der Einsatzstrafe auch das Maß der für den Vollrausch verhängten Einzelstrafe beeinflußt hat. Die Feststellungen können dagegen, auch soweit sie zum Strafausspruch gehören, aufrechterhalten bleiben, weil der zur Aufhebung des Strafausspruchs führende Rechtsfehler lediglich darin besteht, daß ein sich aus den Feststellungen ergebender, wesentlich zugunsten des Angeklagten sprechender Umstand nicht strafmildernd berücksichtigt worden ist (Wertungsfehler).

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer