Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.03.1990 – 1 StR 132/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Ion BB aus ED (Neckar), geboren am GENE 1962 in De Rumänien,
wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung
des Revisionsgerichts wird zurückgewiesen. Gründe:
Zu Recht hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluß vom 29. Januar 1990 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 8. November 1989 gemäß $S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der mit Zustellung des Urteils am 22. Dezember 1989 (Bd. II Bl. 214 d. A.) in Lauf gesetzten Monatsfrist die Revisionsamträge und ihre Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine vom Verteidiger unterzeichnete Schrift angebracht worden sind (S 345 StPO).
Für die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt worden ist ($S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft (S 44 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sein Verteidiger hatte ihm erklärt, er werde die Revision nur dann begründen, wenn er Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung finden werde (Bd. II Bl. 226/227 d. A.). Der Angeklagte hätte sich deshalb vor Ablauf der Frist vergewissern müssen, ob der Verteidiger die Revision begründen will, und er hätte sie notfalls selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Über diese Möglichkeit
ist der Angeklagte bei Verkündung des Urteils b
elehrt worden (Bd. II Bl. 169 Rd. A.).
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath v. Gerlach