Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.03.1990 – 2 StR 11/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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in der Strafsache

gegen

Ahmet K OD aus Ham, geboren am@. ib 1964 in SEEn (TEEEEED), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

wıIl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1990 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf den Antrag vom 23. November 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1989 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 1989, mit dem die Revision als unzulässig ver-

worfen ist, gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1989 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt ist. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.

Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

So

Gründe§

Zwischen Totschlag und gefährlicher Körperverletzung besteht hier natürliche Handlungseinheit (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 2 c vor § 52). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 Satz 1 StGB übereinstimmend mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. März 1990 auf die bisher allein für den Totschlag festgesetzte Einzel-

strafe von 13 Jahren erkannt.

Durch die Änderung des Schuldspruchs wird die Gesamt-

freiheitsstrafe gegenstandslos.

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die genannten Verstöße tateinheitlich begangen zu haben, anders als geschehen hätte verteidigen

können.

Sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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