Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.03.1990 – 3 StR 50/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#6
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 50/90 BESCHLUSS
Ex
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Carsten H a__ ra aus DEE, geboren am 3: EB 1962 in E (Ostholstein),
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Düsseldorf vom 10. April 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Weil konkrete Feststellungen über den Alkoholkonsum nicht getroffen werden konnten, ist das Landgericht "yon den für die Angeklagten günstigen Alkohol-
konzentrationen ausgegangen" (UA S. 29), die nach seiner Auffassung - entgegen den Ausführungen des Sachverständigen - schon in einem Bereich lagen, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Damit hat es aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine Blutalkoholkonzentration von 4 %0o handele. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB hat es
- auch im Hinblick auf das Verhalten bei der Tataus-
führung - ohne durchgreifenden Rechtsfehler verneint.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Zschockelt Kutzer
Harms Rissing-van Saan