Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.03.1990 – 3 StR 461/89

3. Strafsenat

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#4

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _ 461/89

N

in der Strafsache

gegen

Cengiz D EB aus Dudip, geboren am ee. SB 1963 in CEEEm (TEEN),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

wıIl

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 14. März 1990 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 1989 werden auf seine Kosten ver-

wörfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 28. August 1989 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

Der Angeklagte begehrt mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom 13. September 1989 die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; er beantragt zugleich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 1989 und rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

l. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht Duisburg keine Revisionsbegründung eingegangen. Dieses hat die Revision daher zu Recht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Zwar trägt er vor, er habe seinen früheren Wahlverteidiger beauftragt, gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg Revision einzulegen und "selbstverständlich auch", diese Revision zu begründen. Er sei deshalb davon ausgegangen, daß sein Verteidiger einen entsprechenden Revisionsamtrag stelle. In einem weiteren Schriftsatz führt er zusätzlich aus, neben seinem mündlichen Auftrag in der Hauptverhandlung habe er seinen Verteidiger telefonisch und schriftlich aufgefordert, die Revision

durchzuführen.

Das Vorbringen des Angeklagten ist nicht glaubhaft gemacht (S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Er hat sich lediglich auf seine eigene eidesstattliche Versicherung berufen. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493; Maul in KK, 2. Aufl., § 45 Rdn. 13). Dafür, daß ihm eine weitere Glaubhaftmachung nicht möglich ist, liegen

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keine Anhaltspunkte vor. Wie der Generalbundesanwalt in seiner dem Angeklagten zur Kenntnis gegebenen Antragsschrift mitgeteilt hat, hat der frühere Wahlverteidiger eine Stellungnahme zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unter Hinweis auf die fehlende Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht vorerst abgelehnt. Daß der Angeklagte diese Entbindung von der Schweigepflicht inzwischen vorgenommen hat, wird nicht vorgetragen. Im übrigen wäre es ihm unschwer möglich gewesen, zumindest für das behauptete Telefongespräch mit dem Erstverteidiger, in dem er diesen zur Revisionsbegründung aufgefordert haben will, Beamte der Justizvollzugsanstalten, in denen er seit seiner Inhaftierung am 3. Oktober 1988 einsitzt, als Zeugen zu benennen. Auch das

ist nicht geschehen.

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