Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.03.1990 – 2 StR 632/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 632/89 BESCHLUSS 217390
in der Strafsache
gegen
Josef Oliver F EEE A„aus HU, geboren am @. EEE 1966 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1990 gemäß Ss 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
l. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. August 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verwörfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 24. August 1989 wegen "versuchter räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte zunächst nicht angefochten. Durch Beschluß vom 7. November 1989 hat das Landgericht den Tenor des Urteils vom 24. August 1989 "wegen offensichtlichen Verkündungsversehens" dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen "yersuchter schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Nach Zustellung dieses Beschlusses am
9. November 1989 hat der Angeklagte mit am 21. November
1989 eingegangenem Schreiben vom 17. November 1989 gegen das Urteil vom 24. August 1989 Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses sei die Frist zur Revisionseinlegung erneut in Lauf gesetzt worden. Sein Wiedereinsetzungsbegehren hat er im übrigen nicht begründet.
II.
Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumung nicht in Betracht kommt.
1. Die Revision des Angeklagten ist nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden (§ 341 StPO). Im übrigen wäre die Wochenfrist des § 341 StPO bei Eingang der Revisionsschrift am 21. November 1989 auch dann nicht gewahrt, wenn man der Rechtsansicht des Angeklagten über den Beginn einer neuen Frist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses folgen würde.
2. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist nicht zulässig. Soweit der Angeklagte auf die Zustellung des Beschlusses vom 7. November 1989 hingewiesen hat, kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht beschlossene Änderung des Urteilstenors durch diese Entscheidung Anlaß für eine Wieder-
einsetzung sein könnte und ob der Sachvortrag des Beschwerdeführers hierfür ausreichend wäre. Denn der Angeklagte hat insoweit die Frist des § 45 Abs. 1 StPO versäumt: Nachdem er am 9. November 1989 durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses von der Änderung des Urteilsspruches Kenntnis erlangt hatte, hat er erst nach Ablauf der Wochenfrist des
§ 45 Abs. 1 StPO am 17. November 1989 sein Antragsschreiben verfaßt. Die Frist war daher bereits bei Absendung dieses Schreibens abgelaufen, so daß offen bleiben kann, weshalb es erst am 21. November 1989 in den Gerichtseinlauf gelangte. Im übrigen hat der Angeklagte Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer