Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.03.1990 – 2 StR 636/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 636/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Thomas GC HE A„cus RO Jeboren am @. GEB 1967 in FIeEw/MEEE, zur Zeit in Strafhaft
in anderer Sache,
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 1990 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
26. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, der Angeklagte habe weder in Notwehr noch in Putativnotwehr gehandelt und könne deshalb deren Grenzen auch nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken im Sinne von § 33 StGB überschritten haben (UA S. 17).
1. a) Die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seinem Freund L. hatten damit begonnen, daß
L. dem Angeklagten eine Flasche auf den Kopf schlagen wollte, der Angeklagte diese an sich brachte und nun seinerseits L. damit auf den Kopf schlug.
b) Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe damit die erforderliche Abwehr überschritten, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
2. Weitere rechtswidrige Angriffshandlungen des Angeklagten ergeben sich aus den bisherigen Feststellungen des Landgerichts indessen nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte seinen Freund L. sogleich weiter angrei-
fen wollte, sind ebenfalls nicht vorhanden:
a) L. hatte nach dem Schlag ein Messer ergriffen und dem Angeklagten zugerufen: "Ich bring’ Dich um, Du Drecksau."
b) Daß es der Angeklagte nicht darauf ankommen ließ, ob L. seine Drohung wahrmachen würde, sondern nun versuchte, L. das Messer wegzunehmen, kann nicht als rechtswidriger Angriff auf L. bewertet werden.
3. a) Als der Angeklagte dann in den Besitz des Messers gelangt war und L. aufforderte, "aufzuhören", drang dieser weiter auf den Angeklagten ein und versuchte, das Messer wieder zu erlangen. Bei dem Handgemenge geriet der Angeklagte, der das Messer bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingesetzt hatte, in eine Situation, in der er fürchtete, tödlich getroffen zu werden.
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In dieser Situation befreite sich der Angeklagte von L. und stach seinem Freund, der in gebückter Haltung vor ihm stand, das Messer in Tötungsabsicht viermal mit aller Kraft in den Rücken (UA S. 8).
b) Die Annahme des Landgerichts, L. habe sich in einer Notwehrsituation befunden, als er versuchte, dem Angeklagten das Messer wieder wegzunehmen, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Diese sprechen eher dafür, daß der Angeklagte sich gegen einen rechtswidrigen Angriff des L. zur Wehr setzte.
c) Zu prüfen war dann allerdings, ob der Angeklagte noch mit einem Angriff des L. rechnen mußte, als er sich von diesem gelöst hatte und L. in gebückter Haltung vor ihm stand. Vor allem war auch zu prüfen, ob die Messerstiche erforder-
lich waren, um einen weiteren Angriff des L. abzuwehren.
Diese Fragen lassen sich indessen nicht von vornherein - zu Lasten des Angeklagten - verneinen. Das Gericht mußte sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Kampflage, die auch durch das Kräfteverhältnis der Kontrahenten geprägt sein konnte, beurteilen.
Hat hiernach der Angriff des L. nicht mehr angedauert oder hat der Angeklagte bereits mit dem ersten oder auch erst mit weiteren Stichen die Grenzen der erforderlichen Abwehr überschritten, dann war zunächst Putativnotwehr und bei deren Verneinung eine Notwehrüberschreitung im Sinne von § 33 StGB
zu prüfen. Eine solche Prüfung hat das Landgericht, das dem
später getöteten L. in der letzten Phase der Auseinandersetzung ein Notwehrrecht zugebilligt hat, nicht vorgenommen.
Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.
Herdegen Maier
Niemöller Gollwitzer
Theune