Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 01.03.1990 – 4 StR 61/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Michael S u zu: CHE Teboren am GE :950 ir < EEE - Sau,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1990, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
il. April 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 9 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Betruges in 9 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges in 3 Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug, wegen Beihilfe zum versuchten Betrug, wegen Urkundenfälschung und wegen Vortäuschens einer Straftat in 2 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat es abge-
sehen.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den "Straffolgenausspruch". Gerügt wird die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet sich, wie eine Auslegung der Begründungs-
schrift ergibt, gegen den Rechtsfolgenausspruch.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
l. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Mit ihr wird beanstandet, die Strafkammer habe es unterlassen aufzuklären, ob sich der Angeklagte zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung straffrei geführt habe; zu einer solchen Beweiserhebung hätte sie sich gedrängt sehen müssen, da der Angeklagte seit dem Jahre 1985 fortlaufend Straftaten begangen habe und seit der letzten Anklage nahezu zwölf Monate verstrichen seien, in denen der Angeklagte erneut im Kraftfahrzeughandel tätig gewesen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Essen ergeben, daß gegen den Angeklagten zwei weitere Ermittlungsverfahren anhängig geworden seien, in denen der Angeklagte vier neue Straftaten im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeuggewerbe gestanden habe, und zudem ein Haftbe-
fehl gegen ihn erlassen worden sei.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Gerichts ist damit nicht dargetan. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten fand vor der V. großen Strafkammer des Landgerichts Essen statt. Die Anklage wurde dementsprechend von der Staatsanwaltschaft Essen vertreten. Es wäre zu erwarten
gewesen, daß diese die bei ihr anhängigen neuen Verfahren
von sich aus in das Verfahren eingeführt hätte. Die Strafkammer hatte hiervon keine Kenntnis. Bei der gegebenen Sachlage hatte das Gericht auch sonst keine Veranlassung, weite-
re Ermittlungen anzustellen. 2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
a) Die Bemessung der Einzelstrafen ist frei von Rechtsfehlern. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 m.w. Nachw.; BGHR StGB S 46 Abs. I Beurteilungsrahmen 1). Die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten Strafe kann vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten Umstände nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Momente eine Rolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den Revisionsrichter ausschließen (BGHSt
27, 2, 3). Das führt zu dem Ergebnis, daß mangels Vorliegens von Rechtsfehlern die Strafzumessung des Tatrichters hinzunehmen ist (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39, 40). Die von der Beschwerdeführerin im einzelnen aufgeführten Fälle lassen in der Bemessung der Einzelstrafen durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Das gilt in gleicher Weise für die Bildung der Gesamtstrafe. Zwar ist hier aus 26 Einzelfreiheitsstrafen mit einer Gesamtsumme von 109 Monaten eine Gesamtstrafe von nur 22 Monaten gebildet worden. Für die Festsetzung der Gesamtstrafe gelten aber ähnliche Erwägungen wie für die Festsetzung der Einzelstrafen, soweit es das Eingreifen des Revisionsgerichts betrifft. Notwendig ist insoweit lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268, 271/272; BGHR StGB S$S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Die Bemessung der Gesamtstrafe verstößt nicht gegen diese Bemessungsgrundsätze. Die Strafkammer hatte von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen; die übrigen Einzelstrafen bewegen sich zwischen zwei und sechs Monaten. Zu der - milden - Gesamtstrafe ist die Strafkammer insbesondere aufgrund des "umfassenden und auch reumütigen Geständnisses und seines zur Zeit der Taten noch relativ jungen Alters" (UA 31) gelangt. Sie sprengt damit noch nicht den Rahmen dessen, was im Hinblick auf die Gesamtumstände bei dem nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist. Das Gesetz geht in S 54 Abs. 1 Satz 2 StGB von dem Grundsatz aus, daß die Gesamt-
strafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe
gebildet wird. Diese beträgt hier lediglich sechs Monate. Demgegenüber ist die bloße Zusammenzählung der verwirkten Einzelstrafen nicht maßgebend, vielmehr eher geeignet, den
Blick für die gesetzmäßige Strafe zu verstellen.
c) Auch die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB hält letztlich rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat - ausgehend von einer günstigen Sozialprognose, die nach ihrem damaligen Kenntnisstand gerechtfertigt erschien - die Schwere der vom Angeklagten begangenen Taten nicht verkannt, insbesondere die zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie und den beträchtlichen Schaden zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Auf der anderen Seite hat sie beim Angeklagten einen Bruch mit der kriminellen Vergangenheit und einen alle Lebensbereiche umfassenden grundlegenden Wandel zum Positiven hin festgestellt. Inwieweit dies aufgrund ihr unbekannt gebliebener Umstände nachträglich als zweifelhaft angesehen werden könnte, hat bei der Überprüfung ihrer damaligen Entscheidung
durch das Revisionsgericht außer Betracht zu bleiben.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Aussetzungsfrage lassen erkennen, daß sie eine - wenn auch knappe - Gesamtwürdigung vorgenommen hat, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; StV 1983, 18; BGHR StGB § 56 II Aussetzung, fehlerhafte 1 und Umstände, besondere 3). Ihre Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens
und ist vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn
eine zum entgegengesetzten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1981, 389, 390). Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch hinsichtlich der Bewertung der erlittenen Untersuchungshaft liegt ersichtlich nicht vor (vgl. UA 30).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung (S§ 56 Abs. 3 StGB) nicht die Vollstreckung der Strafe. Allerdings enthält das Urteil keine Ausführungen zu dieser Frage. Solche waren hier aber auch entbehrlich. Gründe, die dazu drängten, eine entsprechende Erörterung vorzunehmen (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 66; BGH GA 1979, 59, 60; NSt2 1985, 459; 1987, 21), werden von der Revision nicht vorgebracht, sind aber auch
sonst nach den Feststellungen nicht ersichtlich.
d) Es kann auch nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer keine Maßregel nach S§ 69 StGB angeordnet hat. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte nahezu sämtliche von ihm begangenen Straftaten unter Benutzung von Kraftfahrzeugen begangen hat, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dies für die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen könnte. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat sie indessen abgesehen, weil die vom Angeklagten angestrebte berufliche Tätigkeit "den Besitz der Fahrerlaubnis zur unabdingbaren Voraussetzung" habe.
Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Strafkammer hat erkennen lassen, daß sie das Vorliegen
Ir
der "Ungeeignetheit" nicht hat feststellen können, weil der Angeklagte "sich inzwischen von dem damaligen kriminellen
Umfeld gelöst hat" (UA 30).
Salger Laufhütte Jähnke
Meyer-Goßner Steindorf