Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.02.1990 – 3 StR 12/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 12/90 BESCHLUSS Ä f Fr. Eu { [re AR in der Strafsache C gegen
1. den Schlosser Holger B EEE aus ED geboren am 9. EEE 1965 in FB,
2. den Schausteller Siegfried K EB aus DEE, geboren am &. EM 1963 in Bo,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 28. Februar 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. März 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Durch die tateinheitliche Verurteilung wegen der - gegenüber der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) zurücktretenden - Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 28, 18, 19; BGH bei Holtz MDR 1980, 455) sind die Angeklagten nicht beschwert; der nach § 238 StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt (vgl. BGHR StGB $S 238 Form 1). Die Verfahrensrüge des Angeklagten Kiowski ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (vgl. BGHSt 24, 72, 73; 27, 13, 15; 29, 258, 260).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Gribbohm Krauth Zschockelt
Harms Rissing-van Saan