Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 23.02.1990 – 2 StR 490/89

2. Strafsenat

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617]

BUNDESGERICHTSHOF

2 — ä 20, 2 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Helmut Günter N EB aus Fri /Ts., geboren am @. GE 1943 in TEE ae ME, zur Zeit in Siche-

rungsverwahrung,

wegen sexueller Nötigung u. a.

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30

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 23. Februar 1990 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 1989

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;

2. in den Einzelstrafaussprüchen zu III 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt sowie Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Ob die Verfahrensrüge begründet wäre, kann offen bleiben. Mit ihr wird geltend gemacht, die Strafkammer habe im Zusammenhang mit der Verwertung eines vom Hessischen Landeskriminalamt erstatteten Gutachtens über die bei den Taten benutzte Tränengas-Sprühdose sowie eines im Gutachten zitierten Artikels gegen § 261 StPO verstoßen. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch ohne Berücksichtigung des Gutachtens und des darin erwähnten Artikels feststeht, daß es sich bei der Tränengas-Sprühdose um ein im Sinne des § 223 a StGB gefährliches Werkzeug handelt (BGHSt 22, 230 f).

2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte hat, als ein Soldat und ein Polizeibeamter ihn festzuhalten versuchten, beiden Personen Tränengas ins Gesicht gesprüht. Zu Unrecht sieht die Strafkammer darin zwei selbständige Taten der gefährlichen Körperverletzung. Wiewohl zwei Personen auf diese Weise verletzt worden sind, liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Sofern der Angeklagte nicht schon durch ein- und dieselbe Betätigung der Sprühdose beide Personen verletzt haben sollte (S$S 52 StGB, Tateinheit), bestünde zwischen mehreren Betätigungen dieses Werkzeugs hier zumindest natürliche Handlungseinheit.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

So

Die für die beiden gefährlichen Körperverletzungen verhängten Einzelstrafen entfallen. Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Bei der Bemessung der Strafe für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Soldaten und des Polizeibeamten wird das neu entscheidende Tatgericht auch darüber zu befinden haben, ob es den Strafrahmen nach ss 21, 49 StGB mildert. Dies muß - was im angefochtenen Urteil nicht geschehen ist - in den Urteilsgründen ersichtlich gemacht werden.

3. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO). Die Einsatzstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die tatsächlichen Feststellungen bleiben danach bestehen.

Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer