Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 23.02.1990 – 2 StR 36/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Br, = m zu BESCHLUSS Kan - in der Strafsache
gegen
Hans-Peter Otto M UEMEEEB aus WED AB, geboren am@. GEW 1946 in H@EEEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. September 1989
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichts-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht billigt dem Angeklagten für den Zeitpunkt der Tat - Tötung von Frau B. - erheblich verminderte Schuldfähigkeit, verursacht durch Alkohol in Verbindung mit einer affektiven Erregung, zu. Die alkoholische Beeinflussung allein habe den Angeklagten aber noch nicht im Sinne von § 21 StGB beeinträchtigt.
Auf der anderen Seite werden - nach Auffassung des Landgerichts - die mildernden Gesichtspunkte in ihrer Wertigkeit dadurch zurückgedrängt, daß der Angeklagte die Situation, aus der heraus er die Tat beging, "selbst heraufbeschworen" habe. Er habe damit rechnen müssen, daß das Gespräch mit Frau B. eine Wendung nehme, die seinen Vorstellungen nicht entspricht. Er habe gerade auch nach seinen früheren Aggressionsausbrüchen wissen können, daß es in seiner Erregung wiederum zu einer impulsiven und unüberlegten Handlung kommen würde. Insoweit sei ihm auch vorzuwerfen, daß er durch die Mitnahme der Pistole - wenn auch nur zur Drohung - die Gefahr ihres Einsatzes geschaffen habe.
Die Einschränkung der sich aus S§ 21 StGB ergebenden Milderungsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
a) Bei den früheren Auseinandersetzungen hatte der Angeklagte Frau B. nicht körperlich angegriffen. Selbst wenn er allgemein vorhersehen konnte, daß er bei einer Aussprache mit Frau B. wieder in Erregung geraten könnte, so mußte er nicht damit rechnen, daß er die Frau im Affekt töten werde. Allein hierauf kommt es indessen an (vgl. BGHSt 35, 143 = Strafverteidiger 88, 196 = MDR 88, 421 = BGHR StGB S$S 21 - Affekt 2).
b) Zu Recht führt das Landgericht in diesem Zusammenhang zwar an, daß der Angeklagte durch die Mitnahme der Pistole eine besondere Gefahrenlage geschaffen habe. Es hätte aber geprüft werden müssen, ob der Angeklagte in dem Zeitpunkt, in dem er sich zur Mitnahme der Waffe entschloß, infolge vorangegangenem Alkoholgenusses bereits in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Die vom Landgericht angegebene
Tatzeit - BAK von 1,85 %0 ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es jedenfalls nahe, daß der Angeklagte eine BAK von etwa 2,5 %o aufwies, als er - mit der Pistole in der Tasche - Frau B. zu der Pkw-Fahrt überredete.
Eine derart hohe Blutalkoholkonzentration ist ein wesentliches Indiz für erheblich vermindertes Hemmungsvermögen. Dem unauffälligen Leistungsverhalten kommt demgegenüber nur eine geringe indizielle Bedeutung zu (vgl. BGHR StGB Blutalkoholkonzentration 6, 11, 15). Nach allem muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer