Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 22.02.1990 – 4 StR 46/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 46/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Alexander S EB zus Sp. dort geboren am
1964, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
wIII
AN N
zo
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1990 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. August 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
l. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung Teile des Urteils des Amtsgerichts Speyer vom
5. April 1989 verwertet, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden Seien, ist _- wie der Generalbun-
1) geht fehl: Dort hatte der Senat die an einen Verlesungsbeschluß nach S 251 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StPO zu
des Vorsitzenden, Teile eines Urteils im Wege des Urkundenbeweises zu verlesen, nichts zu tun.
KOM hat das Landgericht den Angeklagten hingegen für uneingeschränkt schuldfähig angesehen. Das hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand:
Zwar liegt ersichtlich ein Schreibfehler vor, wenn es in den Urteilsgründen heißt, die Blutprobe sei um 1.15 Uhr entnommen worden (UA 8), da die Polizei den Angeklagten erst gegen 1.35 Uhr festgenommen hat (UA 4). Das Urteil teilt aber im übrigen nur mit, daß die Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 %0 erbracht habe; eine Berechnung, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte zur Zeit der gegen den Geschädigten KB begangenen Tat gehabt habe, enthält das Urteil nicht. Wenn sich die Tat aber - wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen sein wird - kurz vor 1 Uhr ereignet hat -, so dürfte die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt etwa 2 %0o betragen und damit einen Wert erreicht haben, bei dem im Regelfall bereits die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt sind (vgl. nur BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 und 15).
Hier kommt jedoch noch hinzu, daß der Angeklagte zuvor zwei Valeron-Tabletten eingenommen hatte. Zwar erklärt das Landgericht im Anschluß an die Ausführungen des von ihm gehörten Sachverständigen, die Wirkung der Tabletten habe erst bei der Fahrt im Polizeifahrzeug eingesetzt. Ob diese Annahme richtig ist, läßt sich für das Revisionsgericht aber aus den Urteilsgründen nicht entnehmen; denn das Landgericht teilt weder den Zeitpunkt der Tabletteneinnahme mit, noch legt es dar, aufgrund welcher Erwägungen der Sachverständige zu seiner Annahme gelangt ist, die Tabletten hätten erst ab
dieser Zeit Wirkung auf das Hemmungsvermögen gezeigt.
Es ist damit für den Senat nach alledem nicht nachprüfbar, ob das Landgericht im Fall KB zu Recht trotz der nicht unerheblichen Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit der erfolgten Tabletteneinnahme das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB verneint hat.
Die für diese Tat verhängte Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe hat deshalb keinen Bestand. Aber auch die für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe kann nicht bestehenbleiben: Zum einen läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe dieser Strafe durch die Höhe der Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. Zum anderen lastet das Landgericht dem Angeklagten hier - ähnlich wie im ersten Fall (UA 7: "Brutalität des Vorgehens") strafschärfend an, daß er "auf eine derart aggressive Weise vorging" (UA 8). Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt haben, möglicherweise (mit)ursächlich für die Art der Tatausführung waren; in diesem Falle dürfte diese nicht ohne weiteres strafschärfend verwertet werden (vgl. BGHR StGB S 21 Strafzumessung 1 ff). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich das Landgericht
dieser Problematik bewußt war.
Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der neu entscheidende Tatrichter wird daher die Strafen insgesamt neu zuzumessen haben, während der Schuldspruch - der keinen Rechtsfehler aufweist und
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gegen den die Revision im einzelnen auch keine Beanstandungen erhebt - bestehenbleiben kann.
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos.
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