Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.02.1990 – 3 StR 500/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 500/89 BESCHLUSS 20 9.30

in der Strafsache

gegen

1. den Koch und Industriekaufmann Michael Klaus

An EEE aus DEREN, geboren am ww. dm 1959 in He:

2. Rudolf Ha EB aus DER, dort geboren am a. ww 1958,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

wIII

per 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten es die beiden Täter, als sie zum Raub ansetzten, auf die vermeintlich von der Zeugin P&B - in Wahrheit von der Zeugin Sch - mit sich geführte Geldbombe abgesehen. Anhaltspunke dafür, daß sie darüber hinaus weitere Sachen rauben wollten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. In der Umhängetasche und in der Plastiktüte, die sie von der Zeugin

PER erbeuteten, befand sich die Geldbombe mit dem erstrebten Geld nicht. Richtete sich in einem solchen Falle der Zueignungswille eines Täters allein auf den dann nicht vorgefundenen Wertgegenstand, so ist die Raubtat nicht vollendet, sondern nur versucht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 543; 1975, 22; Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - 3 StR 299/89; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S$S 242 Rdn. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Ob sich der Zueignungswille der Angeklagten im Augenblick der Wegnahme nach wie vor auf die Geldbombe mit dem darin befindlichen Geld beschränkte, vermag der Senat auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht sicher zu beurteilen. Obgleich der Angeklagte An@ nach Beendigung der Tat kein Interesse an dem tatsächlich erbeuteten geringen Geldbetrag sowie an den Lebensmitteln zeigte, 1äßt sich nicht ausschließen, daß er in dem Augenblick, in dem er der Zeugin P@B die Umhängetasche entriß und die von ihr fallengelassene Plastiktüte an sich nahm, den ursprünglich allein auf die erhoffte Geldbombe gerichteten Zueignungswillen jedenfalls auch auf die - von ihm möglicherweise als solche erkannten - Lebensmittel erstreckt hat. War dies nicht der Fall, dann kommt allein eine Verurteilung wegen versuchten

schweren Raubes in Betracht.

Entsprechendes gilt für den Angeklagten Ha, falls er, wie das Landgericht feststellt, der Mittäter des Angeklagten Andi war. Der Mittäter dieses Angeklagten hat immerhin später Interesse an der tatsächlich erlangten Beute gezeigt. Dies läßt es als möglich erscheinen, ohne daß es allerdings

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allein schon als maßgebliches Beweisanzeichen dafür ausreichte, er habe seinen Zueignungswillen bereits im Augenblick der Wegnahme auf andere Wertgegenstände erweitert, wie die beiden Täter sie dann tatsächlich als Beute vorfanden. Lag ein entsprechend erweiterter Zueignungswille zur Zeit der gewaltsamen Wegnahme nicht vor, so kommt neben einer Verurteilung wegen Raubversuchs eine solche wegen einer rechtlich selbständigen Unterschlagung in Betracht. Bleibt die Frage offen, SO ist Raubversuch in Tateinheit mit Unterschlagung (in dubio pro reo) anzunehmen (vgl. BGHR StGB s 52 in dubio pro reo 3; BGH NSt2 1983, 364, 365)-

Für die neue Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Angeklagte Ha@ip der Mittäter des Angeklagten Ans war, weist der Senat mit dem Generalbundesanwalt (vgl. dessen Antragsschrift vom 13. Dezember 1989, II 1, erster Absatz, und die dort gegebenen Rechtsprechungsnachweise) darauf hin,

daß der Tatrichter aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten Ha@p sowie der zeugnisverweigerungsberechtigten Zeuginnen Charlotte und Esther Ham keine dem Angeklagten

nachteilige Schlüsse ziehen darf.

Gribbohm Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan