Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 18.09.1989 – 3 StR 299/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 str 299/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jörg Al wu aus ObEEEEEEED, dort geboren am vw. m 1966,

wegen schweren Raubes u.a.

wııI

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Beschwerdeführers auf Antrag des General am 18. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4 beschlossen:

bundesanwalts StPO einstimmig

1. Auf die Revision des Angeklagten Al EEE

wird das Urteil des Landgerichts Dui vom 21. Februar 1989, soweit es ihn

sburg be-

trifft, im Umfang der Verurteilung wegen schweren Raubes zum Nachteil Schein

(Fall II 2 der Urteilsgründe) sowie Ausspruch über die Gesamtfreiheitsst mit den Feststellungen aufgehoben.

im rafe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidun auch über die Kosten des Rechtsmitte an eine andere Strafkammer des Landg richts zurückverwiesen.

g, ls, e=-

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Die Prüfung des angefochtenen Urteil au

f die Revision

des Angeklagten Algumuis hat lediglich einen den Angeklag-

ten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

In den vom Angeklagten gemeinsam mit dem Zeugen BEER geraubten Plastiktüten befand sich das von den beiden Tätern erhoffte Geld nicht. Ob der Zueignungswille der Angeklagten sich zunächst auch auf die in den Tüten befindlichen Sachen bezog, für die sie (dann) keine Verwendung hatten, und ob sie sich diese Sachen, nachdem sie in ihrer Gewalt waren, zugeeignet haben, kann nach den übrigen Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtlich nicht sicher beurteilt werden. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hinge-

wiesen.

Da ergänzende Feststellungen, die zur Annahme eines vollendeten schweren Raubes führen können, nicht ausgeschlossen erscheinen, sieht sich der Senat an einer Änderung des Schuldspruchs in einen solchen wegen bloßen Versuchs des schweren Raubes gehindert.

Mit der für die bezeichnete Straftat verhängten Einzelstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß die Verurteilung

U

wegen schweren Raubes in diesem Falle sich auf die weiteren verhängten Einzelstrafen sowie auf die verhängte Maßregel

der Besserung und Sicherung ausgewirkt hat. Diese Rechtsfolgen können daher bestehen bleiben.

Gribbohm Krauth RiBGH Zschockelt ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm Kutzer Harms