Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.02.1990 – 3 StR 378/89

3. Strafsenat

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38

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _ 378/89

in der Strafsache

gegen

Manfred S EB aus nei, geboren am MB. EB 1946 in AU:

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.;

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin Manuela Pe

wıIl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februaı 1990 gemäß § 397 a StPO, SS 114 ff ZPO beschlossen:

Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag vom 20. Februar 1990 für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt EEEEEEE> in nei beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt ab dem 21. Februar 1990. Eine rückwirkende Bewilligung ab dem Zeitpunkt der früheren Antragstellung kommt nicht in Betracht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (BGHR Stpo § 397 a Prozeßkostenhilfe 1). Hierzu gehört auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Form. Diese ist erst am 21. Februar 1990 bei dem Senat eingegangen.

Gribbohm Krauth zschockelt Harms Rissing-van Saan