Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.02.1990 – 4 StR 677/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AN
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Helmut S EB zus rm, geboren am un WEB 1957 in vB, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
wIII
er) -7 Bar
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. September 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat außerdem seine Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des
Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte bei den drei Taten, die den Gegenstand der Verurteilung bilden, jeweils die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 178 StGB erfüllt hat. Die Handlungen gegen Gabriele StB und gegen Ilona GEB sind aber insoweit als typische Vorbereitungshandlungen für die vom Angeklagten jeweils von vornherein beabsichtigte gewaltsame Vollziehung des Beischlafs zu bewerten. In diesen Fällen wird S 178 StGB deshalb durch die Vorschriften über Vergewaltigung (Fall Gabriele St) und versuchte Vergewaltigung (Fall Ilona GEB) verdrängt (BGCHSt 33, 142, 146 £f; BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1 und 2). Dem hat die Strafkammer im Schuldspruch - der aber insoweit von den Gründen des Urteils abweicht (UA 25, 27) - nur im Fall Gabriele StB: nicht aber im Fall Ilona GC Rechnung getragen.
Deshalb war der Schuldspruch insoweit zu ändern. Dies
führt nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil
der Unrechtsgehalt der Taten unverändert durch den bestehenbleibenden Schuldspruch erfaßt wird (vgl. BGHSt 33, 141,
147).
Salger Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf
Goydke