Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 15.02.1990 – 4 StR 660/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Annette Josefine G EEE geborene BB aus MOE- EED; Seboren am EB 1961 in Du zur

Zeit in Haft,

wegen Totschlags

wıIll

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 15. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin LB aus KB

als Verteidigerin,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

FaRz ,o

Sitzung

76

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 31. August 1989 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

Hagen zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eines Eingehens auf die Ver-

fahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Nach den Feststellungen fuhr der 43jährige Mehmet CB am 18. Januar 1989 gegen 3.30 Uhr mit der 27jährigen Angeklagten und ihrer zehn Jahre älteren Schwester, die er beide einige Stunden zuvor in einer Gaststätte kennengelernt hatte, auf der Bundesstraße 7 in Richtung Marsberg, dem Wohnort der Angeklagten. Die Angeklagte saß auf der hinteren Bank des Pkw, während ihre Schwester auf dem Beifahrersitz

Platz genommen hatte. In Höhe eines Wirtschaftsweges hielt

CB seinen Pkw an, setzte ungefähr 15 Meter in den unbeleuchteten Weg zurück und stellte den Motor ab.

"CB wandte sich nun der Schwester der Angeklagten zu, die mit angezogenen Beinen auf dem Sitz hockte. Er legte seinen rechten Arm um ihre Schultern und strich mit seiner linken Hand über ihren bekleideten Oberkörper. Die Angeklagte hatte in diesem Augenblick noch den offenbar zutreffenden Eindruck, daß dies einverständlich geschah. Als Margarete AED jedoch wenig später aufbegehrte und CEBs Hände von ihrem Körper wegzudrücken versuchte, dabei noch sagte ’Laß mich raus’ und ihr Gesicht zur Tür wandte, wurde der Angeklagten bewußt, daß ihre Schwester die körperlichen Kontakte seitens CP nicht mehr wünschte.

Als CB gleichwohl nicht von der Schwester abließ, seine linke Hand vielmehr weiter unter ihrem Pullover beließ, kam der Angeklagten spontan der Gedanke, daß ihre, der Angeklagten, Hilfe gefragt sei und sie ihrer Schwester beistehen müsse. Um CB an weiteren Belästigungen der Schwester zu hindern, ergriff sie kurz entschlossen das noch zufällig in ihrer Jackentasche befindliche blaue Unterhemd und warf es ihm von hinten über den Kopf um den Hals. Ruckartig riß sie CoEBs Oberkörper und Kopf gegen Rücklehne und Kopfstütze seines Sitzes. Mit aller Kraft fixierte sie den Kopf an der Stütze und verknotete das Hemd hinter der Halterung der Kopfstütze so fest, daß einhergehend mit dem Bruch beider Schildknorpelhinterhörner die Blutzufuhr zum Gehirn des Opfers abrupt unterbrochen wurde. Infolge dieses massiven Drosselungsvorganges wurde CB schon nach einigen Sekunden bewußtlos; Minuten später trat der Tod ein" (UA 5/6).

Die Angeklagte und ihre Schwester verließen - wahrscheinlich noch vor Eintritt des Todes - den Pkw und liefen zur etwa 15 Meter entfernten Bundesstraße, wo sie einen Pkw anhielten. Dessen Fahrer rief die Angeklagte zu: "Ich glaube, ich habe einen umgebracht". Als dieser darauf er-

klärte, da könne er nur die Polizei verständigen, war die

Angeklagte damit einverstanden. Die Polizeibeamten fanden die Angeklagte, "von Weinkrämpfen geschüttelt, am Straßenrand". Eine mit den Beamten erschienene Notärztin verabreichte ihr eine Beruhigungsspritze. Die der Angeklagten

um 5.00 Uhr entnommene Blutprobe hatte einen Alkoholwert von 1,66 %0, bei ihrer Schwester betrug der Wert um 5.15 Uhr 2,26 %o und bei dem Toten 0,95 %o.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat: Die Einlassung der Angeklagten, sie habe CB nicht töten, sondern lediglich "außer Gefecht setzen" wollen, sei durch das objektive Tatgeschehen widerlegt. Den gesunden, kräftigen und nicht erheblich durch Alkohol beeinträchtigten CB in den Sitz zurückzureißen und an der Kopfstütze festzubinden, habe eine starke Kraftentfaltung verlangt. Eine derartige massive Einwirkung auf den Hals eines Menschen sei für sich allein genommen bereits ein lebensgefährdendes Unternehmen. Diese Gefahr steigere sich zur tödlichen Gewißheit, wenn die Strangulation durch Fixierung des Kopfes fortwähre und der Knoten nicht alsbald wieder gelöst werde. Das Wissen um die extreme Gefährlichkeit der hier vorgenommenen Handlung sei "so allgemein, daß kein Zweifel bestehen kann, daß auch die Angeklagte um die tödliche Wirkung ihres Tuns wußte". Dieses Wissen indiziere hier das Wollen des Todes; die Angeklagte habe die zwangsläufige Folge ihrer Tat hingenommen und damit im Rechtssinne gebilligt (UA 7/8).

2. Diese Würdigung des Landgerichts, die allein auf das objektive Tatgeschehen abstellt, begegnet durchgreifenden

Bedenken.

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers rechnet und daß er, wenn er sein gefährliches Handeln gleichwohl fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb in solchen Fällen grundsätzlich möglich. Der Bundesgerichtshof hat aber in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder - im Fall der bewußten Fahrlässigkeit - ernsthaft darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Da die Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes eng beieinander liegen, kann der Schluß von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen auf bedingten Tötungsvorsatz nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß dies geschehen ist (BGH NStZ2 1983, 407 m.w.Nachw.; BGHR StGB $S 212 I Vorsatz, bedingter 1 £f).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Während das Landgericht im Zusammenhang mit der Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB ausführt, die Tat trage "starke affektive Züge", der Tatentschluß sei situationsbedingt "spontan und unreflektiert" gefaßt und umgesetzt worden und die alkoholische Enthemmung der Angeklagten

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-15/4-str-660-89#rd_12

sei noch stärker gewesen als es (bereits) in dem Alkoholwert von maximal 2,16 %0o zum Ausdruck komme (UA 8), fehlt jede Erörterung dieser subjektiven Umstände bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes. Angesichts des "spontan und unreflektiert" gefaßten Entschlusses der unter erheblicher Alkoholeinwirkung stehenden Angeklagten durfte schon die Frage, ob sie den Todeserfolg überhaupt als möglich erkannt hat, nicht allein mit dem Hinweis auf das allgemeine "Wissen um die extreme Gefährlichkeit der hier vorgenommenen Handlung" bejaht werden. Aber selbst wenn die Angeklagte trotz der besonderen Tatumstände die Gefährlichkeit ihres Tuns erkannt haben sollte, bedurfte es noch eingehender Darlegungen dazu, ob die Angeklagte in ihrer Situation tatsächlich den Tod ihres Opfers billigend in Kauf genommen hat. Auch bei einem als möglich vorausgesehenen Tötungserfolg kann ein Täter nämlich ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, der Erfolg werde dennoch nicht eintreten, insbesondere dann, wenn es ihm darum ging, das Opfer "außer Gefecht zu setzen" (vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 12). Bei der Auseinandersetzung mit der entsprechenden Einlassung der Angeklagten hätte das Landgericht neben der besonderen Tatsituation auch das Nachtatverhalten der Angeklagten - ihre panikartige Flucht aus dem Pkw und ihren Zustand beim Eintreffen der Polizei und der Not-

ärztin - berücksichtigen müssen.

3. Das Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung. Salger Laufhütte Goydke

Meyer-Goßner Steindorf