Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 13.02.1990 – 5 StR 21/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 21/90
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Detlef Peter P GER zu: 1 ggeu: geboren am EEE 1963 in Om (CE) ,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlages
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 20. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die
Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt aus sachlichrechtlichen
Gründen durch. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Annahme, der Angeklagte habe in Verdeckungsabsicht
i.5. des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt (UA S. 29), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht leitet solche Absicht ausschließlich aus dem Umstand her, daß
der Angeklagte den 'Widerruf seiner noch laufenden Bewährungen und erneute Inhaftierung fürchtete' (UA S. 34/35), und meint, der Angeklagte habe, 'eine Tatzeugin aus...schließen' wollen (UA S. 35). Das verträgt sich indessen nicht mit
der Anwesenheit des weiteren Tatzeugen, die 'zwangsläufig das Scheitern' (dieser Absicht) zur Folge haben müsse
(UA S. 36), und zwar auch nicht aus der Erwägung, daß
der Angeklagte diesen Zeugen, den er zunächst ebenfalls
=. I
bedroht hatte (UA S. 16), während des weiteren Tatverlaufs 'nicht mehr wahrnahm' (UA S. 17/18, 36). Zur 'affektiven Ausgestaltung' des Angeklagten legt das Landgericht nämlich selbst dar, daß eine "erhebliche Einengung des Wahrnehmungsfeldes' eingetreten sei (UA S. 28), die es ihm nur noch erlaubte, 'die elementare Tatausführung durchzuführen und damit affektiv zu handeln' (UA S. 28). Ebenso wie
er deshalb 'keine Gedanken mehr' an den weiteren Tatzeugen 'verschwendete' (UA S. 28), er sich also über den Erfolg einer Verdeckungsabsicht keine Gedanken gemacht hat, kann er solche Absicht überhaupt nicht gehabt, vielmehr nur
aus der festgestellten Angst vor erneuter Haft gehandelt haben, ohne dabei auch die Vorstellung gehabt zu haben, dieser Gefahr durch die Tötung des Opfers begegnen zu können. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht; daß
es nicht so war, versteht sich auch nicht von selbst."
Dem tritt der Senat bei.
Fleischmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Häger