Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.02.1990 – 1 StR 10/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 10/90 BESCHLUSS 137.7

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker willy Uwe H ER aus

Me, dort geboren am u 19650,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIII

504

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. September 1989 mit den Feststellungen

aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II 4 der

Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Verfallsanordnung.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie die Verurteilung in den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe sowie die Einziehungsanordnung und den Maßregelausspruch angreift. Doch hat eine zu Fall II 4 der Urteilsgründe erhobene Verfahrensbeschwerde Erfolg. Hierzu

hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

- 3 -

"Die Revision rügt mit Recht die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Hug. Die Verteidigung hatte in dem Hilfsbeweisamtrag behauptet, der Zeuge LM habe dem Zeugen H@® in der Justizvollzugsanstalt MB Haschisch zum Erwerb angeboten. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, es komme für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ED ) nicht darauf an, ob er dem Zeugen HgpHaschisch angeboten habe. Selbst wenn das so wäre, folge daraus nicht, daß der Zeuge vo den Angeklagten zu Unrecht belastet habe. Diese Ablehnungsbegründung ist mit den sonstigen Ausführungen der Strafkammer zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Lg nicht zu vereinbaren. Die Strafkammer hat bei der Würdigung der Aussage des Zeugen MO 3 ausdrücklich betont (UA S. 24), es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Zeuge in der Justizvollzugsanstalt selbst Handel mit Haschisch getrieben habe. Sie hat somit der Frage, ob der Zeuge in der Justizvollzugsanstalt mit Haschisch gehandelt hat, im Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung doch Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Zeugen beigemessen. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle II 4 der Gründe kann deshalb nicht bestehen bleiben."

Dem schließt sich der Senat an. Dieser Fall bedarf der Prüfung durch einen neuen Tatrichter; dieser wird auch Gelegenheit haben näher darzulegen, inwiefern es sich bei den "drei Bröckchen einer weißen Substanz" (UA S. 24) um Haschisch handelte. Infolge der Aufhebung der Verurteilung im Fall II 4 der Urteilsgründe mußte auch die Gesamtstrafe auf-

gehoben werden.

AL

Die Anordnung des Verfalls eines Betrages von 2.470 DM hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Maßnahme des Verfalls nach § 73 StGB dient nur dazu, dem Täter den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden (BGHSt 28, 369). Die Strafkammer hat übersehen, daß in den Fällen II le und II 2 der Urteilsgründe der Angeklagte von dem Zeugen DUO | den vereinbarten Kaufpreis nicht erhalten hat und schon deswegen ein Gewinn nicht entstanden sein kann. Das Landgericht hat ferner außer acht gelassen, daß von einem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Kosten und Auslagen abgezogen werden müssen (vgl. BGHSt aa0D). Revision und Generalbundesanwalt weisen mit Recht darauf hin, daß dem Angeklagten Kosten für die Beschaffungsfahrten entstanden sind; diese hätten gewinnmindernd berücksichtigt werden

müssen. Schauenburg Ulsamer Maul

Foth Granderath