Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 07.02.1990 – 3 StR 314/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SS { 7
BUNDESGERICHTSHOF - IM NAMEN DES VOLKES
3_StR 314/89 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
Lambert van de SR aus HEMMB, geboren am EB. EEE 1955 in Sp (jetzt Ve),
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 7. Februar 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEEEB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. November 1988
wird verworfen.
Der. Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (Fall var Voorst - B I der Urteilsgründe, Einzelstrafe: ein Jahr und drei Monate), wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Tatkomplex Sirius GmbH/Heim und Diamond GmbH/Forstner und Simon - B III der Urteilsgründe, Einzelstrafe: ein Jahr) und wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung (Fall Rahr - IV der Urteilsgründe, Einzelstrafe: sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es ihm auf die Dauer von vier Jahren untersagt, eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit im Edelmetallhandel auszuüben. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näher auszuführen ist nur folgends:
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Mit einer Verfahrensrüge, die sich auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bezieht, beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer im Urteil den Inhalt von 32 Verkaufsrechnungen verwertet habe, die er in der Zeit vom 9, April 1984 bis zum 17. Mai 1984 im Gesamtbetrag von 4.115.792,76 DM über Goldverkäufe an die Firma Wein ausgestellt habe. Er trägt hierzu vor: Die Rechnungen seien nicht so zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden, daß zu ihrem Inhalt Feststellungen hätten getroffen werden können. Sie seien nicht verlesen, sondern nur in Augenschein genommen worden. Ihr Inhalt sei auch nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden, insbesondere nicht auf Grund von Vorhalten an ihn - den Angeklagten - oder an den Zeugen Weile, der Angaben nach S 55 StPO
verweigert habe.
Die Rüge ist unzulässig. Die Revision gibt die Verfahrenstatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht so vollständig an, daß es dem Senat möglich wäre, allein anhand der Revisionsbegründungsschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte den Rechnungsinhalt nur verwerten dürfen, wenn es die Rechnungen in der Hauptverhandlung verlesen hätte. Nach S 249 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Fassung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475), in Kraft seit dem 1. April 1987 (Artikel 15 Abs. 1 StVÄG 1987), kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Verlesung abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten Gelegenheit hierzu hatten. Der Angeklagte setzt sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinander.
Schon die Behauptung, die (inhaltlich leicht überschaubaren) Rechnungen seien in Augenschein genommen worden, kann dafür sprechen, daß sich ihre Verlesung erübrigt hat. Die Tatsache, daß sie nicht verlesen worden sind, würde in diesem Fall keinen Verfahrensmangel begründen. Aus der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich nicht, ob es dem Angeklagten trotz der Augenscheinseinnahme unmöglich gewesen ist, vom Wortlaut der Rechnungen Kenntnis zu nehmen. Unter den dargelegten Umständen wären Angaben hierzu erforderlich gewesen. Darüber, ob die Vorschriften des § 249 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO n.F. beachtet worden sind, verhält sich die Revisionsbegründung nicht. Insoweit werden Beanstandungen ersichtlich nicht erhoben [zu § 249 Abs. 2 StPO n.F. vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zum Entwurf eines StVÄG 1984, BT-Drucks. 10/6592 S. 22 £.].
Gribbohm Krauth zZschockelt Kutzer Rissing-van Saan