Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 02.02.1990 – 3 StR 492/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 _ StR 492/89

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

l. Maria Bernhardine P ummmemumm , geborene Kemam, aus We, dort geboren am men 1952,

2. den Schweißer Ekkehard FH aus Velll, dort geboren am mil) 1958,

3. den Stahlbetonbauer Dietmar Sc h A aus Wa, dort geboren am mim 1963,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers

WIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1990 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S$S 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger

unterlassen,

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - im Hinblick auf

die dem Nebenkläger übersandte Stellungnahme des Generalbundesanwalts nicht. Im übrigen kann Prozeßkostenhilfe nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Gribbohm Krauth Harms

Rissing-van Saan Schäfer