Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.01.1990 – 3 StR 294/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 294/89 BESCHLUSS .- / _ in der Strafsache gegen
den Elektroschweißer Faruk S EEE aus DEE, geboren am GB. EEE 1949 in Sein
(Jugoslawien),
wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.
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Bu
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1990 gemäß S§ 154 Abs. 2, 3, § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. März 1989 wird festgestellt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie insoweit über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
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Gründe§
Mit der Entscheidung nach § 154 Abs. 2, 3 StPO entfallen die wegen Hehlerei verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe. Angesichts der verbleibenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat das Landgericht nunmehr über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu ent-
scheiden.
Ruß Krauth Gribbohm Harms Schäfer