Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 24.01.1990 – 2 StR 576/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Az Pa
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
2 StR 576/89 YA: 90 Ar
in der Strafsache
gegen
Dr. Dawlet Bechir H EEE aus DEM SEHR, geboren am &. WE 1936 in Mai/Irak,
wegen sexueller Nötigung
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Be
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 17. Januar 1990 in der Sitzung
vom 24. Januar 1990, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
l. Rechtsanwalt Dr. ER aus EEE GE, 2. Rechtsanwalt > au: NEED EEE
- beide in der Verhandlung vom 17. Januar 1990 - als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 13. Juli 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung bei Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
l. Soweit der Angeklagte einen Verstoß gegen § 261 StPO darin sieht, daß die Strafkammer Erklärungen seines Verteidigers Rechtsanwalt Schaub, die dieser vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich für ihn abgegeben hat, zu seinem Nachteil verwertet hat, genügt die Rüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß
das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; KK - Pikart StPO 2. Aufl. S 344 Rdn. 39). Dabei genügt es nicht, auf Fundstellen in den Akten hinzuweisen. Vielmehr müssen solche Stellen, wenn sie für die Beurteilung der Rüge von Bedeutung sein können, in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift wiedergegeben werden (vgl. KK - Pikart aaO). Das hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Er hat lediglich unter Bekanntgabe der Fundstellen mitgeteilt, Rechtsanwalt WB habe mit Schriftsätzen vom 10. Januar und vom 24. April 1989 "auch zum behaupteten Tatgeschehen für den Revisionsführer vorgetragen". Die weiteren Verfahrensrügen sind im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte erkannt, daß die Geschädigte, die seinem Vorgehen körperlichen Widerstand entgegensetzte, nicht damit einverstanden war, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Die Urteilsgründe verhalten sich dabei nicht zu der Frage, ob der Angeklagte irrtümlich angenommen haben könnte, die Zeugin Sch widersetze sich ihm nur zum Schein und sei doch mit dem beabsichtigten Geschlechtsverkehr einverstanden. Solcher Erörterungen bedurfte es hier indes nicht.
Allerdings konnte der Angeklagte aus dem Verhalten der 19jährigen Zeugin vor der Tat trotz ihrer offenkundigen Unerfahrenheit durchaus die Hoffnung schöpfen, sie werde auch zu Intimitäten mit ihm bereit sein: Sie war damit einverstanden, in seinem Appartement in Monte Carlo zu übernachten, verhielt sich während eines Anrufes des Angeklagten bei seiner Familie wunschgemäß still und verbrachte den Abend als Gast des Angeklagten mit einem aufwendigen Abendessen, mit Besuchen eines Cabarets, des Spielcasinos und einer Diskothek und schließlich einer Autofahrt durch das nächtliche Monte Carlo. Während des Tatgeschehens war aber die ablehnende Haltung der Zeugin gegen das Vorgehen des Angeklagten eindeutig: Nachdem er sich nackt auf sie gelegt und ihr den Slip heruntergezogen hatte, weinte sie und hinderte den Angeklagten über einen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten durch Zappeln und Hin- und Herbewegen ihres Körpers daran, sein Glied in ihre Scheide einzuführen. Die Annahme, der damals 50jährige lebenserfahrene Angeklagte, der im Laufe des Abends nur mäßig Alkohol zu sich genommen hatte und sich "im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte" befand (UA S. 17), könne angesichts des Weinens der Zeugin und der Dauer ihrer erfolgreichen Gegenwehr gegen den beabsichtigten Geschlechtsverkehr der Auffassung gewesen sein, sie sei zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit und ihr Widerstand sei nicht ernst gemeint, liegt daher so fern, daß die Strafkammer diese Möglichkeit nicht zu erörtern brauchte.
Ob das Landgericht der Verurteilung möglicherweise einen zu großen Schuldumfang zugrundegelegt hat, indem es schon den Griff an die Brust als Teil der sexuellen Nötigung angesehen hat (UA S. 16 einerseits, UA S. 6 andererseits), kann dahingestellt bleiben. Im Hinblick darauf, daß das nachfolgende Verhalten des Angeklagten, der sich mindestens fünf Minuten lang mit körperlichem Einsatz bemühte, mit der von ihm gewaltsam entkleideten Frau zum Geschlechtsverkehr zu gelangen, ungleich schwerer wiegt, kann eine Auswirkung
auf die Bemessung der Strafe ausgeschlossen werden.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter