Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 23.01.1990 – 1 StR 716/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Steward Adolf SED aus vggiiiip (Niederlande), dort geboren an > 1935,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 23. Januar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg in der Verhandlung, Justizangestellte @#® >ei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. August 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, der niederländischer Staatsangehöriger ist, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der auf die Sachrüge gestützten Revision, daß der Angeklagte nicht auch wegen Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft weist zwar zu Recht darauf hin, daß sich der Angeklagte SB dadurch, daß er sich gegenüber dem Mitangeklagten vg zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereiterklärt hat, auch wegen Sichbereiterklärens zur Begehung eines Verbrechens strafbar gemacht hat (S 30 Abs. 2 StGB i.Verb.m. S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Von diesem Versuch der Beteiligung ist er jedoch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, weil er sein Vorhaben freiwillig aufgegeben hat (s 31 Abs. 1.Nr. 2 StGB).
Nach dem gescheiterten Ankauf des Haschischs in Maastricht blieben die Angeklagten zwar dabei, daß der Angeklagte S@P weiterhin Haschisch besorgen und in die Bundesrepublik Deutschland bringen solle (UA S. 9). In der Folgezeit verschaffte sich der Angeklagte Sg jedoch 2 kg Haschisch, das sich bereits in der Bundesrepublik befand und daher nicht mehr über die Grenze gebracht zu werden brauchte. Weil sich ihm damit eine einfachere Möglichkeit bot, dem Mitangeklagten “> cas erbetene Haschisch zukommen zu lassen, hat er sein auf Einfuhr gerichtetes Vorhaben aufgegeben. Dies geschah in Anbetracht der gegebenen Umstände auch freiwillig.
Dieser Rücktritt erfaßte auch die ursprünglich erklärte Bereitschaft zur Einfuhr von 5 kg Haschisch. Mit dem erfolglosen Ankaufsversuch auf dem Parkplatz in Maastricht war das Vorhaben der Einfuhr nicht endgültig gescheitert, denn der Angeklagte SP hatte sich zur Einfuhr nicht nur des gerade an diesem Tage ins Auge gefaßten Haschisch, sondern ganz allgemein zur Einfuhr von 5 kg dieses Betäubungsmittels bereit erklärt; wie er sich dieses Rauschgift verschaffte, war seine Sache. Nach dem erfolglosen Erwarbsversuch in Maastricht hielt er seine Bereitschaft zur Einfuhr der erbetenen Menge aufrecht, reduzierte sie später aber im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten “ee auf 2 kg (UA S. 9). Damit war Gegenstand des Vorhabens nur noch die auf
2 kg reduzierte Menge. Es handelte sich nach alledem um ein einheitliches Vorhaben, das der Angeklagte sg» schließlich freiwillig aufgegeben hat.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul v. Gerlach