Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 19.01.1990 – 4 StR 640/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

l. Peter zZ aus HB, geboren am

GE 1942 in CB (Ostpreußen), zur Zeit in Haft,

2. Alfonso F - V aus B - TB, geboren am in Oo

(Spanien), zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Januar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Hagen vom 10. Juni 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten TEE - VE von 15. Januar 1990 hat dem Senat vorgelegen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (S 345 Abs. 1 StPO) sind jedoch nachträgliche Ausführungen zur Begründung bereits erhobener, mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nach

§ 344 Abs. 2 StPO unzulässiger Verfahrensrügen nicht mehr beachtlich (vgl. Pikart in KK 2. Aufl.

S 344 StPO Rdn. 66).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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