Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 18.01.1990 – 4 StR 683/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Kadir Antonio E ip aus DEEP, dort geboren am

EEE 1:65,

wegen räuberischer Erpressung

wIII

rg

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 1990 beschlossen;

l. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 6. September 1989 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe§

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die Frist zur Begründung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt und dies hinreichend glaubhaft gemacht hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm nämlich schon deshalb nicht gewährt werden, weil er entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat.

#3

Da die Revision nicht begründet worden ist (6.344 StPO), ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

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