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BGH Beschluss vom 17.01.1990 – 3 StR 311/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 311/89 BESCHLUSS

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wegen Betruges u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 1 mit dessen Zustimmung, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag, am 17. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie

§ 154 a StPO einstimmig beschlossen:

1. Von der Verfolgung werden

a) die Fälle II 1 Nr. 85 und 87 sowie II 2 Nr. 19 der Anklageschrift vom 22. August

1986,

b) der Vorwurf der verspäteten Konkursanmeldung für die GmbH gemäß $$S 64, 84 GmbHG (Fall 3.5 der Urteilsgründe)

ausgenommen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Dezember 1988 im Einzelstrafausspruch wegen Steuerhinterziehuung (Fall 3.6 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, Mißbrauchs von Scheckkarten, Bankrotts, zweier rechtlich zusammentreffender Pflichtverletzungen bei zahlungsunfähigkeit und Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Soweit dem Angeklagten in Fall 3.5 der Urteilsgründe neben der verspäteten Konkursanmeldung für die KG zur Last gelegt wird, damit tateinheitlich für die Komplementärin, die "Eberhard WEB GmbH", die Konkursanmeldung wegen zahlungsunfähigkeit unterlassen zu haben, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß S$S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf gemäß SS 130 a, 130 b, 177 a HGB beschränkt. Die Beschränkung des Schuldumfangs hat unter den gegebenen Umständen keinen Einfluß auf die ver-

hängte Einzelstrafe.

Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung (Fall 3.6 der Urteilsgründe) weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schätzung der Vorsteuern ist nur für den Strafausspruch von Bedeutung und auch insoweit aus Rechtsgründen nicht zu be-

anstanden.

Dagegen hat der Strafausspruch deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte "in einem Teilbereich - hinsichtlich der Steuerhinterziehung - durch Vorstrafen belastet ist" (UA S. 55), obwohl die betreffenden Vorverurteilungen tilgungsreif waren. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ergibt, wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 1980 wegen Lohnsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt. Am 28. Juni 1982 wurde er vom Amtsgericht Nürnberg wegen Lohnsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Am 24. Februar 1983 verhängte das Amtsgericht Erlangen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Vergehens gegen das Fernmeldeanlagengesetz. Danach erfolgte nur noch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht München vom 18. März 1988 wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Bei dieser Sachlage waren die zwei zuerst genannten Verurteilungen tilgungsreif und durften nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (SS 46 Abs. 1 Nr. 1 a, 47 Abs. 3, 51 BZRG). Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung zur Folge.

Die übrigen Einzelstrafen konnten bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, daß sie durch die unzulässige Verwertung der Vorverurteilungen beeinflußt worden sind.

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Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Steuerhinterziehung im Fall 3.6 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruches zur Folge.

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